JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Stuttgart > Verkündungsdatum > 12 / 2007
Insgesamt sind 5 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | BGB, VAÜG, ZPO |
| Leitsatz: | 1. Kann der Versorgungsausgleich derzeit noch nicht durchgeführt werden, weil in der Folge des Urteils des BGH vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06 - die Startgutschriften rentenferner Versicherter bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder neu zu bestimmen sind, ist der Versorgungsausgleich in Anwendung des § 2 Abs. 1 S. 2 VAÜG enthaltenen Rechtsgedankens bis zu einer Neuregelung über die Startgutschriften rentenferner Jahrgänge auszusetzen. 2. Unterblieb die Aussetzung in erster Instanz, ist die Sache durch das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, um den Parteien nicht eine Tatsacheninstanz zu nehmen. Ein Antrag der Parteien ist dafür nicht erforderlich. |
| Volltext: OLG-STUTTGART - Urteil, 15 UF 240/07 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Leitsatz: | 1. Die Ablehnung eines medizinischen Sachverständigen gemäß §§ 406 Abs. 1 Satz 1, 42 Abs. 2 ZPO ist nicht allein deshalb gerechtfertigt, weil sowohl das Krankenhaus, in dem der Sachverständige als Chefarzt tätig ist, als auch das beklagte Klinikum akademische Lehrkrankenhäuser derselben Universität sind. 2. Bei der für die Beurteilung maßgeblichen verobjektivierten Betrachtung besteht die Gefahr einer Rufschädigung aller akademischen Lehrkrankenhäuser im Falle des Nachweises eines Behandlungsfehlers in einem dieser Krankenhäuser nicht. |
| Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 1 W 60/07 | |
| Rechtsgebiete: | GKG |
| Leitsatz: | Streitwert des Berufungsverfahrens, wenn lediglich die Dauer der Befristung eines Unterhaltsanspruchs im Streit ist. |
| Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 16 UF 124/07 | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Leitsatz: | Bei einer Lebensvesicherung zu Gunsten eines Dritten sind im Rahmen der Pflichtteilsergänzung nicht die Versicherungssumme, sondern die gezahlten Prämien als Gegenstand der Schenkung anzusehen; dem steht nicht entgegen, dass bei der Anfechtung unentgeltlicher Leistungen nach der InsO etwas anderes gilt (Abgrenzung zu BGHZ 156, 360). |
| Volltext: OLG-STUTTGART - Urteil, 19 U 140/07 | |