JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Stuttgart > Verkündungsdatum > 11 / 2007
Insgesamt sind 10 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | StVG, StPO |
| Leitsatz: | Die Anordnung einer Blutentnahme durch einen Polizeibeamten im Wege der Eilkompetenz ist bei irriger Annahme drohenden Beweismittelverlustes durch raschen Abbau von Betäubungsmitteln im Körper nicht willkürlich und führt nicht zu einem Beweisverwertungsverbot. |
| Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 1 Ss 532/07 | |
| Rechtsgebiete: | UWG |
| Leitsatz: | Die Werbung eines Elektro-Fachmarktes "Nur heute, 3. Januar, Foto- und Videokameras ohne 19 % MWSt" kann durchaus auch so verstanden werden, dass sich der Nachlass nicht nur auf an diesem Tag im Laden vorrätige Kameras bezieht, sondern auch für solche gilt, die an diesem Tag verbindlich zur Beschaffung bestellt werden. |
| Volltext: OLG-STUTTGART - Urteil, 2 U 45/07 | |
| Rechtsgebiete: | StGB |
| Leitsatz: | Eine begonnene Hilfeleistung begründet nur dann eine Rechtspflicht im Sinne des § 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB, dem Hilfsbedürftigen weiter beizustehen, wenn diese mit einer Risikoerhöhung für seine körperliche Unversehrtheit verbunden war. |
| Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 2 Ws 297/07 | |
| Rechtsgebiete: | StGB, StVG, FEV, GG |
| Leitsatz: | Ein Verbotsirrtum kann unvermeidbar sein, wenn gleichrangige Obergerichte eine Unrechtsfrage unterschiedlich entschieden haben, und es für den Angeklagten nicht zumutbar ist, das möglicherweise verbotene Verhalten bis zur Klärung der Rechtsfrage zu unterlassen. Für den Inhaber der Fahrerlaubnis eines anderen EU-Mitgliedsstaates, die während des Laufs einer Sperrfrist gemäß § 69a StGB erteilt wurde, kann es dann unzumutbar sein, von dieser nach Ablauf der Sperrfrist in Deutschland keinen Gebrauch zu machen, wenn die Klärung der Rechtsfrage, ob § 28 Abs. 4 Nr. 4 FEV seiner Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland entgegensteht, noch nicht absehbar ist. |
| Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 2 Ss 597/07 | |