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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht StuttgartVerkündungsdatum08 / 2007 

Oberlandesgericht Stuttgart

Entscheidungen 08 / 2007



Insgesamt sind 9 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OLG-STUTTGART – Beschluss, 8 W 239/07 vom 15.08.2007

Rechtsgebiete:KostO
Leitsatz:Auf Änderungen und Ergänzungen von letztwilligen Verfügungen kommt nicht § 42 KostO, sondern § 46 KostO zur Anwendung. Danach fällt bei Erbverträgen und gemeinschaftlichen Testamenten das Doppelte der vollen Gebühr an. Die Beschränkung auf die (einfache) volle Gebühr gem. § 42 KostO tritt nicht ein.
Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 8 W 239/07



OLG-STUTTGART – Beschluss, 2 Ws 227/07 vom 15.08.2007


OLG-STUTTGART – Beschluss, 4 Ss 23/07 vom 14.08.2007

Rechtsgebiete:StVO, OWiG, StPO, Anlage und Anhang zur BKatV
Leitsatz:1. Bei dem Video-Brücken-Abstandsmessverfahren ViBrAM-BAMAS handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des BGH (St 39, 291; 43, 277).

2. a) Ist der Betroffene einer Ordnungswidrigkeit des Nichteinhaltens des vorgeschriebenen Abstandes schuldig, welche mit dem genannten Verfahren nachgewiesen wurde, muss der Tatrichter in den schriftlichen Urteilsgründen in der Regel nur das angewendete Messverfahren (ViBrAM-BAMAS), die Geschwindigkeit des Betroffenen sowie die Länge des Abstandes zwischen den Fahrzeugen des Betroffenen und des Vorausfahrenden feststellen. Toleranzen brauchen weder zur Geschwindigkeit noch zum Abstand mitgeteilt zu werden.

b) Beträgt die festgestellte Unterschreitung des Abstandes zwischen den beiden Fahrzeugen weniger als ein Meter, bezogen auf den Abstand, der für die Bemessung der Rechtsfolgen nach Nr. 12.4 bis Nr. 12.6.5 der Anlage und des Anhanges zur BKatV maßgeblich ist, bedarf es unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles der Überprüfung, ob der Vorwurf der Abstandsunterschreitung zu Recht erhoben ist. In diesen Fällen ist in den schriftlichen Urteilsgründen über die vorstehend genannte Punkte hinaus mitzuteilen, aufgrund welcher Umstände der Betroffene gleichwohl einer Unterschreitung des Abstandes im vorgegebenen Umfang schuldig ist.

Der Mitteilung des gesamten Rechenwerkes des Verfahrens ViBrAM-BAMAS bedarf es auch in diesen Fällen nicht.

3. Vorbehaltlich der Aufklärungspflicht kann die vom ermittelnden Polizeibeamten mit Hilfe der EDV erstellte Auswertung, in der insbesondere die Geschwindigkeit des Betroffenen und die Länge des Abstandes errechnet wurden, in der Hauptverhandlung verlesen werden. Einer Vernehmung des Polizeibeamten bedarf es dann nicht.
Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 4 Ss 23/07

OLG-STUTTGART – Beschluss, 11 WF 134/07 vom 09.08.2007

Rechtsgebiete:GKG
Leitsatz:Der Streitwert einer Stufenklage richtet sich auch dann nach dem höheren Wert des Leistungsantrags, wenn dieser unbeziffert geblieben ist, weil sich die Hauptsache nach Auskunftserteilung erledigt hat.
Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 11 WF 134/07


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