JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Stuttgart > Verkündungsdatum > 03 / 2007
Insgesamt sind 8 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 5 bis 8:
| Rechtsgebiete: | GmbHG, InsO |
| Leitsatz: | 1. Die Regeln des Kapitalersatzrechts gem. § 32 a GmbHG greifen unabhängig davon ein, welcher Natur das Rechtsverhältnis ist, dem der stehengelassene Anspruch entspringt. Dem durch das Recht der Kapitalerhaltung gemäß §§ 30, 31 GmbHG vermittelten Schutz der Gläubiger der darlehensgebenden Gesellschaft ist kein Vorrang gegenüber den Regeln des Kapitalersatzrechts gemäß § 32 a GmbHG zu Gunsten der Gläubiger der darlehensnehmenden Gesellschaft einzuräumen. 2. Die Anfechtungsfrist gem. § 146 Abs. 1 InsO a.F. ist gewahrt, wenn der Insolvenzverwalter einen Anspruch rechtshängig gemacht hat, der seinem Inhalt nach im Wege der Anfechtung durchsetzbar ist, und der vorgetragene Sachverhalt Veranlassung gibt, die gesetzlichen Voraussetzungen dieses Rechtsinstituts zu prüfen. 3. Die Geltendmachung der Anfechtungseinrede trotz Eintritts der Verjährung setzt voraus, dass sich der Veräußerungsgegenstand noch in der Insolvenzmasse befindet und der Insolvenzverwalter die Rechtsstellung der Insolvenzmasse verteidigungsweise wahrt. Eine angriffsweise Durchsetzung des Anfechtungsanspruchs ist nach Ablauf der Verjährungsfrist ausgeschlossen. |
| Volltext: OLG-STUTTGART - Urteil, 14 U 25/06 | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Leitsatz: | 1. Ein Betreuungs-Wechselmodell kann nicht familiengerichtlich angeordnet werden, auch wenn dies ein Elternteil beantragt. 2. Falls die Eltern über den Kindesaufenthalt streiten, ist grundsätzlich einem Elternteil allein das Aufenthaltsbestimmungsrecht zuzuteilen. Als Kompromisslösung ist ein Betreuungs-Wechselmodell nicht zu verstehen und nicht geeignet. |
| Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 16 UF 13/07 | |
| Rechtsgebiete: | GG, IRG |
| Schlagworte: | Europäischer Haftbefehl, Bewilligung der Auslieferung |
| Leitsatz: | 1. Die Entscheidung der Bewilligungsbehörde über die beabsichtigte Bewilligung einer Auslieferung aufgrund Europäischen Haftbefehls gem. § 79 Abs. 2 Satz 1 IRG und deren Begründung bedürfen der Schriftform und sind dem Verfolgten und ggf. seinem Beistand bekanntzugeben. 2. Bei ihrer Entscheidung muss die Bewilligungsbehörde in einen umfassenden Abwägungsprozess eintreten, in dem nicht nur alle nach den Umständen in Betracht kommenden überindividuellen Gesichtspunkte, sondern auch und insbesondere alle nach den Umständen in Betracht kommenden individualrechtlichen Gesichtspunkte berücksichtigt werden müssen. Die Begründung der Entscheidung muss erkennen lassen, dass die Bewilligungsbehörde in einen diesen Anforderungen genügenden Abwägungsprozess eintreten ist, und dem Oberlandesgericht eine Nachprüfung der Ermessensausübung ermöglichen. 3. Ergibt die Überprüfung der Entscheidung im Verfahren nach § 29 IRG Ermessensfehler, durch die der Verfolgte in seinen Rechten verletzt wird, so stellt das Oberlandesgericht dies durch Zwischenbeschluss fest. |
| Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 3 Ausl. 52/06 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Leitsatz: | Zur (fehlenden) Beschwer der hilfsbedürftigen Partei bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts "zu den Bedingungen eines am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts". |
| Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 16 WF 40/07 | |
"Oberlandesgericht Stuttgart - Entscheidungen 03 / 2007 - Seite 2" © JuraForum.de — 2003-2012
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