JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Stuttgart > Verkündungsdatum > 02 / 2007
Insgesamt sind 20 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 17 bis 20:
| Rechtsgebiete: | RVG |
| Leitsatz: | Die zusätzliche Gebühr der Nr. 4141 RVG entsteht nur, wenn im Zeitpunkt der Revisionsrücknahme konkrete Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass im Fall der Fortführung des Revisionsverfahrens eine Hauptverhandlung durchgeführt worden wäre. |
| Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 1 Ws 34/07 | |
| Rechtsgebiete: | UWG |
| Leitsatz: | 1. Die Bewerbung einer Preisreduzierung durch einen Lebensmittel-Discounter im Internet unter der Bezeichnung "billiger" verstößt, dann gegen §§ 3, 4 Nr. 4 UWG, wenn die Reduzierung bereits im Zeitpunkt der Werbung als eine befristete geplant ist und die Befristung weniger als 1 Monat beträgt. 2. Die in einem solchen Fall notwendige Information über die Befristung wird nicht hinreichend dadurch erbracht, dass in einer weiteren Internetseite zwar auf die Befristung hingewiesen wird, auf diesen Hinweis aber nicht deutlich in der die Preisreduzierung mitteilenden Seite aufmerksam gemacht wird. |
| Volltext: OLG-STUTTGART - Urteil, 2 U 136/06 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, VBVG, HeimG |
| Leitsatz: | Zur Abgrenzung des Heims i. S. d. § 5 Abs. 1 und 3 VBVG von betreutem Wohnen: Die sachliche Begrenztheit eines Heims nach Stufen der Pflegebedürftigkeit seiner Bewohner ist allein kein Kriterium, das einer nach ihren Leistungen im Übrigen als Heim einzustufenden Einrichtung den Charakter als Heim i. S. d. HeimG und des VBVG nimmt. |
| Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 8 W 519/06 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Schlagworte: | Strafrecht |
| Leitsatz: | 1. Fehlt bei der Benachrichtigung über die öffentliche Zustellung einer Ladung ganz oder teilweise der Hinweis, dass das Schriftstück eine Ladung zu einem Termin enthält, dessen Versäumung Rechtsnachteile zur Folge haben kann (§ 186 Abs. 2 Satz 5 ZPO), so ist die Zustellung unwirksam. 2. Der Aushang einer Benachrichtigung über die öffentliche Zustellung einer Ladung hat nur bei dem Gericht zu erfolgen, bei dem das Verfahren anhängig ist. Bei einer Ladung zu einer Berufungshauptverhandlung ist daher die Benachrichtigung an der Gerichtstafel des Landgerichts auszuhängen. Ein Aushang beim Amtsgericht führt zur Unwirksamkeit der öffentlichen Zustellung. |
| Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 4 Ws 391/06 | |
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