JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Stuttgart > Verkündungsdatum > 02 / 2007
Insgesamt sind 20 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | StGB |
| Leitsatz: | Bei öffentlichen Aufrufen, welche die Ankündigung einer Meinungskundgebung mit Demonstrationscharakter mit einem Aufruf zur Begehung bestimmter Straftaten verbinden, liegt eine Aufforderung im Sinne des § 111 StGB nur dann vor, wenn zeitgleich mindestens die Mitteilung eines bestimmten Tatortes und einer bestimmte Tatzeit erfolgt; zusätzliche inhaltliche Anforderungen können sich aus der Art der Straftat, zu der aufgerufen wird, ergeben. |
| Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 4 Ss 42/07 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, VVG |
| Leitsatz: | Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB anlaog erfasst auch Schäden, die infolge eines Brandes durch Rauch - und Rußimmissionen an beweglichen Sachen entstehen, die vom Mieter eines benachbarten Gebäudes dort bestimmungsgemäß gelagert sind. |
| Volltext: OLG-STUTTGART - Urteil, 10 U 226/06 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Leitsatz: | Beachtlichkeit eines Antrags auf Parteivernehmung des GegnersVoraussetzung einer Parteivernehmung des Gegners ist nicht, dass die bisherige Beweisaufnahme schon einigen Beweis erbracht hat. |
| Volltext: OLG-STUTTGART - Urteil, 13 U 165/06 | |
| Rechtsgebiete: | UWG, BGB |
| Leitsatz: | 1. Zu Bedeutung und notwendigen Erklärungsgehalt einer Abschlusserklärung nach druchgeführten Verfügungsverfahren. 2. Die durch das Abschlussschreiben eines Rechtsanwaltes entstandenen Kosten sind grundsätzlich erstattungsfähig. Ausnahmen hiervon gelten dann, wenn in einem durchschnittl. Fall der Gläubiger über eine eigene Rechtsabteilung verfügt oder wenn das Abschlussschreiben nicht erforderlich war. Letzteres ist der Fall, wenn der Schuldner sich bereits zuvor unterworfen oder eine Abschlusserklärung abgegeben hatte. Die Erforderlichkeit fehlt außerdem dann, wenn der Gläubiger dem Schuldner nicht angemessen Gelegenheit gegeben hat, von sich aus eine Abschlusserklärung abzugeben, wobei i. d. R. 1 Monat Wartefrist ab Zugang der einstweiligen Verfügung und 2 Wochen ab Zugang eines Abschlussschreibens als angemessen angesehen werden können. |
| Volltext: OLG-STUTTGART - Urteil, 2 U 173/06 | |