JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Stuttgart > Verkündungsdatum > 11 / 2006
Insgesamt sind 15 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 13 bis 16:
| Rechtsgebiete: | StGB |
| Leitsatz: | Über den Anwendungsbereich des § 56 f Abs. 2 StGB hinaus muss in seltenen Ausnahmefällen im Rahmen der Bewährungsüberwachung auf das verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgebot zurückgegriffen und auf eine Reaktion nach § 56 f StGB verzichtet werden. Ein solcher Ausnahmefall kann vorliegen, wenn die Straftaten, deretwegen der Verurteilte unter Bewährung steht, mehr als 11 Jahre zurück liegen, der Verurteilte (aufgrund einer Gesamtstrafenbildung) wegen eines Teils dieser Taten faktisch mehr als 9 Jahre unter Bewährung stand, die Bewährungszeit bereits seit zwei Jahren abgelaufen ist und ein zeitnaher Widerruf nicht an Umständen gescheitert ist, die dem Verurteilten anzulasten sind. |
| Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 2 Ws 214/06 | |
| Rechtsgebiete: | AktG, BGB, HGB |
| Leitsatz: | 1. Ist an einem Unternehmen eine Vielzahl von Anlegern durch rechtlich selbstständige Verträge still beteiligt, die in Übereinstimmung mit dem Gesetz für den Fall der Liquidation die Auszahlung eines Barerlöses an den still Beteiligten vorsehen, kann diese vertraglich vereinbarte Art der Liquidation nicht ohne Zustimmung des jeweils betroffenen Beteiligten dahingehend geändert werden, dass ihm als Liquidationserlös Genussscheine zugeteilt werden, welche die unternehmenstragende Gesellschaft als Gegenleistung für die Veräußerung des gesamten Vermögens an eine dritte Gesellschaft erhalten hat. 2. Die erforderliche Einzelzustimmung zu einer solchen Vertragsänderung wird nicht durch eine Klausel im Beteiligungsvertrag ersetzt, die eine mehrheitliche Zustimmung sämtlicher still Beteiligten zu einer Liquidation der unternehmenstragenden Gesellschaft genügen lässt. 3. Auch bei Annahme einer mitgliedschaftlichen Verbundenheit unter den verschiedenen still Beteiligten genügt für eine vertraglich nicht vorgesehene Änderung der Barliquidation in die Verteilung von Genussscheinen, die anders als die ursprüngliche Beteiligung dem Anleger keine Mitwirkungs- und Entscheidungsbefugnisse verleihen, nicht kündbar und vorerst auch nicht handelbar sind, wegen des damit verbundenen Eingriffs in den Kernbereich der Mitgliedschaft eine mehrheitliche Zustimmung aller still Beteiligten nicht. |
| Volltext: OLG-STUTTGART - Urteil, 14 U 60/05 | |
| Rechtsgebiete: | UWG |
| Leitsatz: | 1. Auch für den Anspruch auf Gewinnabschöpfung nach § 10 UWG kann als Hilfsanspruch Auskunft und Rechnungslegung verlangt werden. 2. § 10 UWG begegnet keine verfassungsrechtlichen Bedenken. 3. Für § 10 UWG reicht bedingter Vorsatz aus. Dieser liegt auch dann vor, wenn der Verletzte sein Verhalten fortsetzt, obwohl er sich aufgrund ihm bekannter Tatsachen nicht der Einsicht verschließen kann, dass dieses unlauter ist. Auf die Richtigkeit von Lieferantenangaben darf der werbende Händler sich grundsätzlich nicht ungeprüft verlassen. Vorsätzliches Handeln kann auch ausreichend klaren Hinweisen in einer Abmahnung abgeleitet werden. 4. Das Merkmal der Gewinnerzielung zu Lasten von Abnehmern erfordert nicht, dass auf deren Seite ein Schaden entstanden ist. Regelmäßig erfüllt ist das Merkmal bei einer Werbung, die über die Tragweite eines Warentests täuscht. |
| Volltext: OLG-STUTTGART - Urteil, 2 U 58/06 | |
"Oberlandesgericht Stuttgart - Entscheidungen 11 / 2006 - Seite 4" © JuraForum.de — 2003-2012
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