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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht StuttgartVerkündungsdatum06 / 2006 

Oberlandesgericht Stuttgart

Entscheidungen 06 / 2006



Insgesamt sind 7 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 5 bis 8:


OLG-STUTTGART – Beschluss, 8 W 283/05 vom 16.06.2006

Rechtsgebiete:KostO, UmwG
Leitsatz:1. Erklärungen der Gesellschafter, auf die Erstattung eines Umwandlungsberichts und auf die Klage gegen die Wirksamkeit eines getroffenen Umwandlungsbeschlusses zu verzichten, sind einseitige Erklärungen i. S. d. § 36 Abs. 1 KostO. Der für die Berechnung der Beurkundungssgebühr maßgebliche Geschäftswert ist nach § 30 Abs. 1 KostO zu bestimmen.

2. Als Beziehungswert für die Festsetzung des Geschäftswerts der Verzichtserklärungen eignet sich der Geschäftswert des Umwandlungsbeschlusses nach § 47 KostO, jedoch ist ihr Wert deutlich geringer. Bei der Festsetzung ist auch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber für den Umwandlungsbeschluss in § 47 Satz 2 KostO eine Gebührenhöchstgrenze festgesetzt hat; die Gebühren für Verzichtserklärungen müssen in angemessener Relation zu den für den Umwandlungsbeschluss anfalllenden Beurkundsgebühren stehen.
Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 8 W 283/05



OLG-STUTTGART – Urteil, 5 U 28/06 vom 12.06.2006

Rechtsgebiete:BGB
Leitsatz:1. Für die nach § 814 Alt. 1 BGB erforderliche Kenntnis von der Nichtschuld ist bei Zahlungen des Staates das Wissen der anordnenden Stelle maßgeblich.

2. Bestand zum Zeitpunkt der Auszahlungsanordnung für künftige, sich wiederholende Leistungen (hier: Pachtzinszahlungen) ein Rechtsgrund fälllt dieser später für die Zukunft weg (hier: wegen Beendigung des Pachtvertrages) und werden dennoch weiterhin Auszahlungen getätigt, stellen diese Fehlüberweisungen keine Leistung in Kenntnis der Nichtschuld im Sinne des § 814 Alt. 1 BGB dar.

3. Der Sinn und Zweck von § 814 Alt. 1 BGB gebietet, für den Leistungsempfänger erkennbar auf einem Versehen beruhende Leistungen vom Anwendungsbereich dieser Norm auszunehmen.
Volltext: OLG-STUTTGART - Urteil, 5 U 28/06

OLG-STUTTGART – Beschluss, 13 U 89/06 vom 07.06.2006

Rechtsgebiete:ZPO
Leitsatz:Für den Vermieter ist die Gewährung einer Räumungsfrist grundsätzlich unzumutbar, wenn die Zahlung der laufenden Miete/Nutzungsentschädigung für die Dauer der Räumungsfrist nicht gewährleistet ist.
Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 13 U 89/06


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