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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht StuttgartVerkündungsdatum03 / 2006 

Oberlandesgericht Stuttgart

Entscheidungen 03 / 2006



Insgesamt sind 17 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OLG-STUTTGART – Beschluss, 17 WF 80/06 vom 31.03.2006

Rechtsgebiete:ZPO, BGB
Leitsatz:Prozesskostenhilfe für ein Umgangsverfahren kann nicht mit der Begründung verweigert werden, dass der andere Elternteil am Umgang kein Interesse hat.
Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 17 WF 80/06



OLG-STUTTGART – Beschluss, 18 WF 71/06 vom 31.03.2006

Rechtsgebiete:ZPO, GKG
Leitsatz:Machen geschiedene Eheleute gegenläufige güterrechtliche Ansprüche in einem Prozess geltend, so ist das Additionsverbot des § 5 Satz 2 ZPO nicht zu beachten. Vielmehr sind die Streitwerte von Klage und Widerklage auf Zugewinnausgleich nach § 45 Abs. 1 S. 1 GKG zusammenzurechnen.
Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 18 WF 71/06

OLG-STUTTGART – Beschluss, 8 W 132/06 vom 31.03.2006

Rechtsgebiete:ZPO
Leitsatz:1. Eine sonstige Beendigung im Sinn des § 120 Abs. 4 S. 3 ZPO liegt vor, wenn das Verfahren nicht mehr weiter betrieben wird oder das Gericht das Ruhen des Verfahrens ausgesprochen hat. Beim Ruhen des Verfahrens ist für den Fristbeginn die letzte Verfahrenshandlung und nicht die Anordnung des Weglegens der Akten entscheidend.

2. Ist die Partei danach zur Abgabe einer Erklärung nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO nicht verpflichtet, darf die bewilligte Prozesskostenhilfe nicht aufgehoben werden, weil eine solche Erklärung nicht abgegeben worden ist.
Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 8 W 132/06

OLG-STUTTGART – Beschluss, 6 W 20/06 vom 30.03.2006

Rechtsgebiete:ZPO, GKG
Leitsatz:1. Zur Frage ob § 149 Abs. 2 ZPO bereits bei einer Entscheidung über die Aussetzung des Rechtsstreits nach § 149 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen ist.

2. Keine Niederschlagung der Gebühr für das Beschwerdeverfahren, wenn der Aussetzungsbeschluss nach § 149 Abs. 1 ZPO zunächst nicht begründet war, der Beschwerdeführer nach Nachholung der Begründung die Beschwerde aber nicht zurücknimmt.
Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 6 W 20/06


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