JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Stuttgart > Verkündungsdatum > 10 / 2005
Insgesamt sind 5 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Schlagworte: | Die vom Senat zugelassene Revision wurde nicht eingelegt. |
| Leitsatz: | 1. Die Grundsätze des verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog) sind auch im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander anzuwenden. 2. Ein undichter Sanitäranschluss begründet im Schadensfall in der Regel eine Haftung des Wohnungseigentümers als Störer. |
| Volltext: OLG-STUTTGART - Urteil, 7 U 135/05 | |
| Rechtsgebiete: | GmbHG, ZPO |
| Leitsatz: | 1. Im Wege der einstweiligen Verfügung kann gegenüber den beiden alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführern der Komplementär-GmbH einer zweigliedrigen GmbH & Co KG mit paritätischen Mehrheitsverhältnissen nur in eng zu begrenzenden Ausnahmefällen ein umfassendes Tätigkeitsverbot ausgesprochen werden. Wenn beiden jeweils von einer Gesellschafterin gestellten Geschäftsführern von der Gegenseite Unregelmäßigkeiten zur Last gelegt werden, müssen ganz erhebliche konkrete und unmittelbar bevorstehende Nachteile für die Gesellschaft drohen, die es rechtfertigen, eine Gesellschafterin von den im Gesellschaftsvertrag angesichts der Mehrheitsverhältnisse bewusst angelegten wechselseitigen Kontrollmöglichkeiten durch die beiden Geschäftsführer bei Geschäften der laufenden Verwaltung auszuschließen. 2. Für einen Verfügungsgrund genügt eine gewisse Verunsicherung der Geschäftspartner und eine abstrakte Gefährdung der Kreditwürdigkeit infolge der Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über das Vermögen eines Geschäftsführers nicht. Vielmehr müsste von der Verfügungsklägerin vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, dass die Gesellschaft in naher Zukunft auf weitere Kredite angewiesen ist, die ihr mit dieser Begründung verweigert werden, oder dass der Abbruch von Geschäftsbeziehungen zu wichtigen Vertragspartnern unmittelbar bevorsteht. 3. Auch unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache gelten diese strengen Voraussetzungen insbesondere dann, wenn die Gesellschaft befristet ist, so dass angesichts der notwendigen Tatsachenermittlungen für zahlreiche in der Vergangenheit liegende Vorgänge ein Hauptsacheverfahren erfahrungsgemäß nicht bis zum Ende der werbenden Tätigkeit der Gesellschaft in den nächsten Monaten abgeschlossen werden kann. |
| Volltext: OLG-STUTTGART - Urteil, 14 U 50/05 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO, BGB, SGB XII |
| Leitsatz: | 1. Altersvorsorgeunterhalt ist zweckgebunden und steht jedenfalls dann für den allgemeinen Lebensunterhalt nicht zur Verfügung, wenn er zweckentsprechend verwendet wird. Er ist daher kein Einkommen im Sinn des § 115 Abs. 1 S. 1 ZPO. Andererseits ist auch die Verwendung des Altersvorsorgeunterhalts nicht vom Einkommen abzusetzen. 2. Die üblichen Aufwendungen für den Kindergarten gehören zu den Kosten des allgemeinen Lebensbedarfs, die durch Unterhalt und Freibeträge abgedeckt sind, wenn Kindesunterhalt gezahlt wird, der den monatlichen Regelsatz in der Sozialhilfe für das Kind erreicht oder übersteigt. |
| Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 8 WF 140/05 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Leitsatz: | Unverschuldet (infolge Geldmangels) ist die Versäumung der Berufungsfrist grundsätzlich nur, wenn die Partei bis zum Fristablauf auch die notwendigen Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, d. h. der nach § 117 Abs. 4 ZPO vorgeschriebene Vordruck vollständig und ordnungsgemäß ausgefüllt ist und die gemäß § 117 Abs. 2 ZPO erforderlichen Belege beigefügt werden. Ein Nachreichen des Vordrucks und der Belege nach Fristablauf ist nicht zulässig. Fehlt es an diesen Vorraussetzungen, kann vorraussichtllich keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) und mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg auch keine Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Berufung bewilligt werden (§ 114 ZPO). Zu einem ordnungsgemäßen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gehört die Darlegung, dass die Antragstellerin außer Stande ist, die Prozesskosten im Wege eines durchsetzbaren Prozesskostenvorschussan-spruches zu realisieren. Denn ein Anspruch auf Zahlung von Prozesskostenvorschuss stellt einen Vermögenswert i. S. d. § 115 Abs. 2 ZPO dar. |
| Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 11 UF 221/05 | |