JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Stuttgart > Verkündungsdatum > 09 / 2005
Insgesamt sind 10 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Leitsatz: | Kündigt der Beklagte schriftsätzlich als seinen Antrag im Termin zur mündlichen Verhandlung den Klaganspruch unter Verwahrung gegen die Kosten anzuerkennen und auf die Ausführung der Rechte im Nachverfahren zu verzichten, so ist er an diese Entscheidung gebunden und kann sie im Termin nicht widerrufen und Klagabweisung beantragen, wenn er nicht schriftsätzlich deutlich gemacht hat, dass er sich die endgültige Entscheidung bis zum Verhandlungstermin vorbehalten wolle. |
| Volltext: OLG-STUTTGART - Urteil, 13 U 99/05 | |
| Rechtsgebiete: | GKG, StVollzG, StPO |
| Leitsatz: | Der Strafsenat des Oberlandesgerichts entscheidet über die Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswertes im Beschluss der Strafvollstreckungskammer nach § 115 StVollzG in der Besetzung mit drei Richtern. Sie ist nur dann statthaft, wenn auch die Hauptentscheidung mit der Rechtsbeschwerde angefochten wird und diese gemäß § 116 StVollzG zulässig ist. |
| Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 4 Ws 231/05 | |
| Rechtsgebiete: | CMR, ZPO |
| Leitsatz: | 1. Qualifiziertes Verschulden im Sinne von Art. 29 CMR ist gegeben, wenn der Fahrer den mit wertvollem Transportgut beladenen LKW ohne betriebliche Notwendigkeit über Nacht in einem Wohngebiet von Lissabon abstellt. 2. Zu den Voraussetzungen für die Zurückweisung von Vorbringen nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO. |
| Volltext: OLG-STUTTGART - Urteil, 3 U 135/05 | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Leitsatz: | 1. Das Interesse einer Erbengemeinschaft, sich aus pragmatischen Gründen auseinanderzusetzen und deshalb eine ererbte Eigentumswohnung zu veräußern, rechtfertigt für sich allein keine Kündigung i. S. von § 573 Abs. 2 S. 3 BGB. 2. Wird eine Eigentumswohnung im Wege des Erbgangs in vermietetem Zustand von den Erben erworben, so ist für die Bewertung der Frage, ob eine Kündigung zur Ermöglichung der Verwertung gerechtfertigt ist, weil ansonsten ein erheblicher Verwertungsverlust entsteht, auf den Wert der Wohnung in vermietetem Zustand abzustellen. 3. Wird gekündigt, weil mit einer Wohnung in vermietetem Zustand ein erheblich geringerer Erlös zu erzielen ist als bei einer Veräußerung in unvermietetem Zustand, so ist der Nachteil an Hand der Marktverhältnisse konkret nachzuweisen. |
| Volltext: OLG-STUTTGART - Urteil, 5 U 73/05 | |