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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht StuttgartVerkündungsdatum05 / 2005 

Oberlandesgericht Stuttgart

Entscheidungen 05 / 2005



Insgesamt sind 3 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OLG-STUTTGART – Beschluss, 8 W 183/05 vom 17.05.2005

Rechtsgebiete:ZPO, VV/RVG
Leitsatz:1. Nachdem nunmehr die prozessuale Situation des § 307 Abs. 2 ZPO a.F. auf das gesamte zivilprozessuale Verfahren ausgedehnt wurde, ist Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. VV / RVG auf den Erlass eines Anerkenntnisurteils ohne mündliche Verhandlung nicht nur im schriftlichen Vorverfahren, sondern auf solche Urteile im gesamten Zivilprozess anzuwenden.

2. Ob die Regelung des Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV / RVG angesichts des Zwecks dieser Norm und des Umfangs der Tätigkeit der jeweiligen Prozessbevollmächtigten beider Seiten im Einzelnen angemessen ist, ist außerhalb des Verfassungsrechts der Beurteilung der Judikative entzogen und fällt allein in den Verantwortungsbereich der Legislative.

3. Die Gebühr in Höhe von 1,2 nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. VV / RVG ist bei Erlass eines Anerkenntnisurteils ohne mündliche Verhandlung nicht durch eine erweiternde Auslegung des Nr. 3105 VV / RVG auf 0,5 zu reduzieren.
Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 8 W 183/05



OLG-STUTTGART – Urteil, 11 UF 307/04 vom 12.05.2005

Rechtsgebiete:BGB
Leitsatz:Ein Halbwaisenrente beziehendes minderjähriges Kind hat gegenüber dem nicht betreuenden Elternteil einen Barunterhaltsbedarf in Höhe des einfachen Tabellenbetrags nach der Düsseldorfer Tabelle zuzüglich konkreter Betreuungskosten. Auf den Tabellenbetrag ist die Halbwaisenrente hälftig anzurechnen.
Volltext: OLG-STUTTGART - Urteil, 11 UF 307/04

OLG-STUTTGART – Urteil, 5 U 10/05 vom 02.05.2005

Rechtsgebiete:BGB
Leitsatz:Verzichtet der Gläubiger in einem Ratenzahlungsvergleich für den Fall, dass der Schuldner einen Teilbetrag des Vergleichsbetrags pünktlich bezahlt (sog. "Chicago-Vergleich"), auf die Restforderung, so kann die Verzichtswirkung aus besonderen Gründen im Einzelfall nach § 242 BGB auch dann eintreten, wenn einzelne Raten geringfügig verspätet bezahlt worden sind.
Volltext: OLG-STUTTGART - Urteil, 5 U 10/05


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