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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht StuttgartVerkündungsdatum04 / 2005 

Oberlandesgericht Stuttgart

Entscheidungen 04 / 2005



Insgesamt sind 8 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OLG-STUTTGART – Urteil, 7 U 209/04 vom 28.04.2005

Rechtsgebiete:AHB
Leitsatz:Schadensereignis im Sinne der Betriebshaftpflicht ist die nicht vertragsgemäße Lieferung der bestellten Ware und nicht der Abschluss des später schlecht erfüllten Vertrages.
Volltext: OLG-STUTTGART - Urteil, 7 U 209/04



OLG-STUTTGART – Beschluss, 16 UF 65/05 vom 26.04.2005

Rechtsgebiete:BGB
Leitsatz:Das Vertretungsrecht nach §§ 1629 abs 2 s 1, 1795 abs 1 nr 1 und 3 BGB besteht auch für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen, wenn sich das Kind in der Obhut keines Elternteils befindet. Das Kind bedarf hierfür eines Ergänzungspflegers.
Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 16 UF 65/05

OLG-STUTTGART – Beschluss, 8 W 10/05 vom 21.04.2005

Rechtsgebiete:GG, BGB, FGG
Leitsatz:1. Eine in einem Vorbescheid angekündigte Abweisung von Anträgen kann nicht Gegenstand einer inhaltlichen gerichtlichen Überprüfung sein.

2. Mit Erlass eines Erbscheins wird ein gegen den Vorbescheid gerichtetes Beschwerdeverfahren gegenstandslos; dies gilt auch, wenn der erteilte Erbschein nicht dem angekündigten Erbschein entspricht.

3. Nach Erteilung eines Erbscheins kann das Beschwerdeverfahren gegen den Vorbescheid von den Beteiligten mit dem Ziel der Einziehung des Erbscheins und der Erteilung eines anderen Erbscheins fortgeführt werden.

4. Ist eine auflösende Bedingung einer Nacherbeneinsetzung unwirksam, kann die dadurch entstandene Lücke einer in einem Erbvertrag enthaltenen letztwilligen Verfügung im Weg der ergänzenden Vertragsauslegung bzw. Umdeutung entsprechend dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Erblassers zu füllen sein.

5. Zur Reichweite des § 2065 BGB.
Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 8 W 10/05

OLG-STUTTGART – Urteil, 1 U 74/03 vom 19.04.2005

Rechtsgebiete:GG, BGB
Leitsatz:1. Der Vertrag zwischen der öffentlichen Hand und einem privaten Labor über die Durchführung sog. BSE-Schnelltests ist als Werkvertrag zu qualifizieren.

2. Verstößt ein mit der Durchführung von BSE-Schnelltests beauftragtes prviates Labor gegen die nach dem Inhalt des Vertrags einzuhaltende Verfahrens- bzw. Handlungsanweisung, so liegt darin im Verhältnis zum Auftraggeber eine Pflichtverletzung unabhängig davon, ob dies nachweislich die Gefahr einer materiellen Verfälschung der Testaussagen begründet.

3. Bestanden aus der damaligen Sicht der für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Entscheidungsträger begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit der Testergebnisse und wurde daher das betroffene Fleisch auf Grund rechtmäßiger Anordnungen aus dem Verkehr genommen, so hat das Labor für die der öffentlichen Hand aus der berechtigten Inanspruchnahme durch die betroffenen Dritten erwachsenden Vermögensschäden auch dann einzustehen, wenn sich nicht feststellen lässt, ob die getroffenen Maßnahmen aus Gründen des Verbraucherschutzes objektiv geboten waren. Entscheidend ist allein der Erkenntnisstand zur Zeit der jeweiligen Verwaltungsentscheidung.

4. Die Haftung des Labors im Innenverhältnis (Regress) ist nicht nach Art. 34 Satz 2 GG auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2004 - III ZR 169/2004, NJW 2005, 286).
Volltext: OLG-STUTTGART - Urteil, 1 U 74/03


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