JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Stuttgart > Verkündungsdatum > 03 / 2005
Insgesamt sind 11 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Leitsatz: | § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB ist verbindliches Recht. |
| Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 16 UF 171/04 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Leitsatz: | 1. Ein Gesuch um Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfordert die Erklärung zu allen Fragen des amtlichen Vordrucks. 2. Ein in Form einer Kapitallebensversicherung angespartes Vermögen ist ungeachtet des eigenen Verlustes von Rentenanrechten durch den Versorgungsausgleich insbesondere dann vorrangig zur Tragung der Prozesskosten zu verwenden, wenn der Lebensversicherung keine der Riesterrente vergleichbare Bindung an den Versorgungszweck innewohnt, und dem Gesuchsteller eine Betriebsrente des Arbeitgebers zugesagt ist, die als weitere Säule der Altersvorsorge das Rentenniveau ergänzt. 3. Die Heranziehung der Lebensversicherung kann durch Inanspurchnahme eines Policendarlehens erfolgen, das durch Verrechnung mit der Erlebensfallleistung getilgt wird. |
| Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 17 WF 40/05 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO, VV/RVG |
| Leitsatz: | Wählen anwaltlich vertretene Parteien anstelle eines formgerechten gerichtlichen Vergleichs (§ 794 a ZPO) mit den sich aus Nr. 1000 Abs. 1, 1003 VV / RVG ergebenden Kostenfolgen absichtlich eine abweichende Form, die für sich genommen diese kostenrechtlichen Folgen vermeidet - hier ein Anerkenntnis (Nr. 1000 Abs. 1 S. 1 2. HS VV / RVG) -, so ist daraus auf einen Verzichtsvertrag der beteiligten Parteien auf Erstattung von Vergleichskosten zu schließen. |
| Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 8 W 112/05 | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Leitsatz: | 1. Ist auf Grund der Gesamtumstände die Vaterschaft des Bräutigams in Bezug auf ein von der Braut erwartetes Kind sehr zweifelhaft, so besteht eine Obliegenheit der Schwangeren zur Offenbarung eines Mehrverkehrs nur auf konkrete Nachfrage. 2. Stellt sich in einem solchen Fall nach der Heirat heraus, dass das von der Ehefrau geboren Kind nicht vom Ehemann abstammt, so erwächst diesem kein Anspruch auf Eheaufhebung wegen arglistiger Täuschung (§ 1314 Abs. 2 Nr. 3 BGB). |
| Volltext: OLG-STUTTGART - Urteil, 18 UF 300/04 | |