JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Stuttgart > Verkündungsdatum > 12 / 2004
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| Rechtsgebiete: | StVO |
| Leitsatz: | Bei der Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren ist ein Abzug für Messungenauigkeiten durch technische Gesamtfehler (Tachoabweichung, Reifenzustand etc) von 10 % der abgelesenen Geschwindigkeit zuzüglich 4 km/h, ein weiterer Abzug von 3 % aus der nach dem Abzug für technische Gesamtfehler verbleibenden Geschwindigkeit für Abstandsschwankungen und 3 km/h Abzug für Ablesefehler bei einem nicht justierten Tachometer in der Regel rechtlich nicht zu beanstanden (im Anschluss an OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Februar 2001 - 1 Ss 21/01). Der Abzug für Ablesefehler braucht dann nicht in Ansatz gebracht zu werden, wenn das Fahrzeug mit einem digitalen Tachometer ausgerüstet ist. |
| Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 4 Ss 490/04 | |
| Rechtsgebiete: | CISG, EGBGB, codice civile |
| Leitsatz: | Nach italienischem Recht ist eine Aufrechnung nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen möglich, insbesondere nur dann, wenn die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung nach Grund und Höhe feststeht oder leicht und schnell festzustellen ist. |
| Volltext: OLG-STUTTGART - Urteil, 5 U 108/04 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, GG, EMRK, FGG |
| Leitsatz: | 1. Um eine mit Art. 6 GG und Art. 8 EMRK nicht mehr zu rechtfertigende Ungleichbehandlung des nichtehelichen Vaters mit einem mit der Kindsmutter verheirateten oder von ihr geschiedenen Vater auszuschließen und dem Elternrecht des leiblichen Vaters gerecht zu werden, darf gemäß § 1748 Abs. 4 BGB die Einwilligung des Vaters nur dann ersetzt werden, wenn bei Unterbleiben der Adoption ein gegenüber den zu schützenden Interessen des Vaters besonders großer Nachteil für das Kindeswohl eintreten würde. Insoweit kann auf die zum Begriff des unverhältnismäßigen Nachteils in § 1748 Abs. 1 BGB entwickelten Kriterien zurückgegriffen werden ( Anschluss BayObLG FamRZ 2002, 486 = NJW-RR 2002, 433; Abweichung zu OLG Karlsruhe FamRZ 2001, 573). 2. Ein eigener Verfahrenspfleger für das Kind ist nicht erforderlich im Sinn des § 50 Abs. 1, Abs. 3 FGG, wenn seine Interessenwahrung anderweitig - zum Beispiel durch das Jugendamt - sichergestellt ist. |
| Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 8 W 313/04 | |