JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Stuttgart > Verkündungsdatum > 11 / 2004
Insgesamt sind 20 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | IRG |
| Leitsatz: | 1. Bei Auslieferungsersuchen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union ist nicht zu überprüfen, ob nach Maßgabe der deutschen Bestimmungen Strafverfolgungs- bzw. Strafvollstreckungsverjährung eingetreten wäre. 2. Die Verjährung nach dem Recht des ersuchenden Staates macht eine Auslieferung unzulässig. Dass § 83a IRG und Art. 8 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 keine Angaben zum Eintritt der Verjährung vorsehen, ändert nichts an der Verpflichtung der deutschen Seite, diesbezüglichen Zweifeln nachzugehen und gegebenenfalls dem ersuchenden Staat Gelegenheit zur Beibringung ergänzender Unterlagen zu geben. 3. § 80 Abs. 3 Nr. 4 IRG setzt nicht voraus, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Verfolgten in der Bundesrepublik Deutschland rechtmäßig ist. |
| Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 3 Ausl. 103/04 | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Leitsatz: | Ein Verjährungsverzicht, der vor dem Verjährungseintritt ausgesprochen wurde, war nach § 225 BGB a. F. unwirksam. Die Berufung auf Verjährung verstößt jedoch gegen Treu und Glauben; dies gilt solange der Schuldner das Vertrauen auf den Verzicht aufrechterhält. |
| Volltext: OLG-STUTTGART - Urteil, 5 U 112/04 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO, BGB |
| Leitsatz: | 1. Für die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens mit Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung der durch eine Mobilfunksendeanlage verursachten Strahlenbelastung besteht ein rechtliches Interesse, wenn der Antragsteller kaufvertragliche Ansprüche geltend macht, weil ihm bei Abschluss des Vertrags über den Kauf einer Eigentumswohnung in dem Gebäude, auf dem nunmehr eine Antenne montiert ist, der seinerzeit bereits erfolgte Abschluss eines Nutzungsvertrags mit dem Mobilfunkunternehmen nicht mitgeteilt worden war. Der gegenwärtige Stand der Rechtsprechung zu Unterlassungsansprüchen gegen den Betrieb solcher Anlagen rechtfertigt es nicht, ein Gutachten als ungeeignetes Beweismittel zu erachten, da eine ganz offensichtliche Aussichtslosigkeit des beabsichtigten Rechtsschutzbegehrens nicht festgestellt werden kann. 2. Die Behauptung des Antragsgegners, er sei nicht verhandlungs- und vergleichsbereit, schließt die Bejahung eines rechtlichen Interesses an einem selbständigen Beweisverfahren nicht aus. |
| Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 10 W 75/04 | |
| Rechtsgebiete: | PStG, NamÜbK |
| Leitsatz: | 1. Der in einem griechischen Reisepass in lateinischen Schriftzeichen ausgewiesene Name ist ohne Transliteration oder sonstige Veränderung in einen Personenstandseintrag zu übernehmen. Jedenfalls wenn ein zu berichtigender Eintrag im Geburtenbuch aus einer Zeit stammt, in der die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gemäß seinem Beschluss vom 27.10.1993 (StAZ 1994, 42; NJW-RR 1994, 578) den Standesämtern noch nicht allgemein bekannt war, ist in der Regel von einem unrichtigen Namenseintrag auszugehen, wenn die lateinische Schreibweise eines später ausgestellten Reisepasses vom Eintrag im Geburtenbuch abweicht. Ohne konkrete Anhaltspunkte gebietet § 12 FGG dann keine weiteren Ermittlungen. 2. Maßgebend ist die lateinische Schreibweise der Namen in der Rubrik 1 (Surname / Nom) eines Passes. Nicht verbindlich ist demgegenüber eine Schreibweise des Reisepasses in der Zone für das automatische Lesen. |
| Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 8 W 414/04 | |