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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht StuttgartVerkündungsdatum10 / 2004 

Oberlandesgericht Stuttgart

Entscheidungen 10 / 2004



Insgesamt sind 12 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OLG-STUTTGART – Beschluss, 18 UF 206/04 vom 29.10.2004

Rechtsgebiete:GG, BGB, ZPO
Leitsatz:1. In den Schutzbereich von Art. 6 GG sind sowohl die Großeltern als auch die Pflegeeltern, bei denen sich das Kind längere Zeit aufgehalten hat, einbezogen. Allerdings ist deren Grundrechtsschutz schwächer ausgeprägt als derjenige der leiblichen Eltern.

2. Aus Art. 6 GG ergibt sich kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Angelegenheiten der elterlichen Sorge unabhängig von der Erfolgsaussicht seines Rechtsmittels.

3. Einstweilige Anordnungen im Sinne des § 621 g ZPO müssen den Gegenstand des Hauptsacheverfahrens betreffen. Im Rahmen eines auf die Regelung der elterlichen Sorge beschränkten Beschwerdeverfahrens kann daher keine Umgangsregelung durch einstweilige Anordnung getroffen werden.
Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 18 UF 206/04



OLG-STUTTGART – Urteil, 3 U 198/03 vom 27.10.2004

Rechtsgebiete:EGBGB, BGB
Leitsatz:Die Klausel in einem Pferdekaufvertrag "Der Verkäufer erklärt sich bereit, das Pferd innerhalb von einem Jahr nach Abschluss des Kaufvertrags zurückzunehmen und dem Käufer ein gleichwertiges Pferd bereit zu stellen, wenn die Widersetzlichkeiten nicht zu beheben sind" stellt weder ein Kauf auf Probe oder ein aufschiebend bedingter Kauf noch ein Ersetzungsbefugnis dar, sondern ist als Tauschvereinbarung auszulegen, die die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche unberührt lässt.
Volltext: OLG-STUTTGART - Urteil, 3 U 198/03

OLG-STUTTGART – Urteil, 2 U 65/04 vom 21.10.2004

Rechtsgebiete:MarkenG, UWG, ZPO
Schlagworte:Verfahren der einstweiligen Verfügung
Leitsatz:1) Zur markenrechtlichen Ähnlichkeit im Klang von "e-motion" und "iMOTION".

2) Bei der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr sind nicht alle theoretisch denkbaren, sondern nur diejenigen Aussprachemöglichkeiten zu berücksichtigen, die nach den allgemeinenen Ausspracheregeln für ähnlich aufgebaute Wörter der Umgangssprache als Aussprachevarianten konkret naheliegen; dabei kann im Einzelfall auch der Sinngehalt mitbestimmend sein.

3) Die den Verfügungsgrund liefernde Dringlichkeit ist allein im Verhältnis der jeweiligen Parteien und somit unabhängig davon zu beurteilen, ob der Verfügungskläger ähnliche Verletzungshandlungen eines Dritten schon längere Zeit gekannt und ohne Reaktion gelassen hat.
Volltext: OLG-STUTTGART - Urteil, 2 U 65/04

OLG-STUTTGART – Urteil, 2 U 79/04 vom 21.10.2004

Rechtsgebiete:HWG
Schlagworte:Verfügungsverfahren
Leitsatz:Die Erstattung der Praxisgebühr von 10,-- ¤ beim Erwerb einer vom Augenarzt verordneten Brille stellt eine nach § 7 HWG unzulässige Zuwendung dar, die nicht lediglich "geringwertig" ist.
Volltext: OLG-STUTTGART - Urteil, 2 U 79/04


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