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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht StuttgartVerkündungsdatum05 / 2004 

Oberlandesgericht Stuttgart

Entscheidungen 05 / 2004



Insgesamt sind 7 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 5 bis 8:


OLG-STUTTGART – Beschluss, 1 Ss 182/04 vom 17.05.2004

Rechtsgebiete:StVO
Leitsatz:Der in einer Parkbucht rückwärts rangierende Pkw-Fahrer hat gegenüber seitlich parkenden Fahrzeugen nur die jedem Verkehrsteilnehmer obliegende allgemeine Rücksichtnahmepflicht des § 1 Abs. 2 StVO zu beachten. Die nach § 9 Abs. 5 StVO erhöhte Sorgfaltspflicht des rückwärts Fahrenden gegenüber dem fließenden Verkehr trifft ihn insoweit nicht.
Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 1 Ss 182/04



OLG-STUTTGART – Beschluss, 20 U 16/03 vom 06.05.2004

Rechtsgebiete:AktG, ZPO
Leitsatz:1. Ein Bestätigungsbeschluss ist auch möglich, wenn streitig ist, ob die Beschlussfeststellung durch den Versammlungsleiter richtig ist.

2. Die zuerst eingereichte Klage ist wegen der Rechtshängigkeit einer später eingereichten, aber zuerst zugestellten Klage mit demselben Streitgegenstand unzulässig.
Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 20 U 16/03

OLG-STUTTGART – Urteil, 14 U 54/03 vom 05.05.2004

Rechtsgebiete:ZPO, BGB
Leitsatz:1. Auf das Anerkenntnis des Beklagten und Berufungsklägers ist die Berufung durch Anerkenntnisurteil als unbegründet zurückzuweisen.

2. Die nach Ablauf der Anschlussberufungsfrist eingelegte Anschlussberufung ist zulässig, wenn der in erster Instanz obsiegende Kläger einen anderen Gegenstand oder das Interesse fordert und das Ereignis, das zur Änderung des Klageantrags führt, erst nach dem Fristablauf eintritt.

3. Mit dem Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer aus zwei Personen bestehenden BGB-Gesellschaft endet die Gesellschaft und der einzige verbliebene Gesellschafter erwirbt alle Vermögensgegenstände, wenn der Gesellschaftsvertrag eine Fortsetzungsklausel enthält.

4. Ein am Anteil des ausscheidenden Gesellschafters bestelltes rechtsgeschäftliches Pfandrecht erlischt auch ohne Zustimmung des Pfandgläubigers.

5. Es ist nicht möglich, den ausgeschiedenen Gesellschafter nachträglich gegen einen neuen Gesellschafter auszuwechseln. Der nachträglich vereinbarte Gesellschafterwechsel ist Neugründung einer BGB-Gesellschaft. Eine Forderung der beendeten BGB-Gesellschaft gegen Dritte steht der neugegründeten Gesellschaft erst zu, wenn sie ihr vom verbliebenen Gesellschafter übertragen worden ist.
Volltext: OLG-STUTTGART - Urteil, 14 U 54/03


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