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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht StuttgartVerkündungsdatum05 / 2004 

Oberlandesgericht Stuttgart

Entscheidungen 05 / 2004



Insgesamt sind 7 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OLG-STUTTGART – Beschluss, 16 UF 35/04 vom 28.05.2004

Rechtsgebiete:BGB
Leitsatz:1. Ersetzung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils zu einer additiven Einbenennung nach § 1618 S. 2 BGB kommt unter weniger schwerwiegenden Voraussetzungen in Betracht als zu einer exklusiven Einbenennung nach S. 1 der Vorschrift.

2. Die Anträge auf Ersetzung der Einwilligung zur Einbenennung in der einen oder anderen Form können im Eventualverhältnis miteinander verbunden werden.

3. Die Durchführung eines Ersetzungsverfahrens nach § 1618 S. 4 BGB setzt nicht voraus, dass die erforderlichen Erklärungen (die zu ersetzende ausgenommen) bereits in der gesetzlich gebotenen Form (§ 1618 S. 5 BGB) abgegeben sind.
Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 16 UF 35/04



OLG-STUTTGART – Beschluss, 8 WF 50/04 vom 26.05.2004


OLG-STUTTGART – Urteil, 3 U 12/04 vom 19.05.2004

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Gebrauchtwagenagentur, Umgehungsverbot, Transparenz
Leitsatz:1. Zur Frage, ob ein Gebrauchtwagenagenturgeschäft eine Umgehung im Sinne des § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB n. F. darstellt.

2. Die Gebrauchtwagenagentur ist nicht generell verboten, vielmehr können praktische wirtschaftliche Bedürfnisse und anerkennenswerte Gründe für diese Vertragsgestaltung bestehen.

3. Ein Gebrauchtwagenkauf, der im Wege des Agenturgeschäfts zustandekommen soll, unterfällt nur dann den Regeln des Verbrauchsgüterkaufs im Sinne der §§ 474 ff. BGB, wenn er sich bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Kaufvertrag zwischen Händler und Verbraucherkäufer darstellt, weil der Händler im Verhältnis zum ursprünglichen Privatverkäufer das wirtschaftliche Risiko des Gebrauchtwagenverkaufs tragen soll.
Volltext: OLG-STUTTGART - Urteil, 3 U 12/04

OLG-STUTTGART – Urteil, 3 U 222/03 vom 19.05.2004

Rechtsgebiete:GSB
Schlagworte:Baugeld
Leitsatz:1. Baugeldempfänger tragen die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass und wie sie Baugeld im Sinne des § 1 Abs. 1 GSB zweckentsprechend verwandt haben.

2. Geschützt sind Baugläubiger, deren Leistung einen unmittelbaren Beitrag zur Herstellung des Baus leisten, der sich in aller Regel in einer Werterhöhung zeigt.

3. Von bedingtem Vorsatz ist in aller Regel auszugehen, wenn der Empfänger von Geldern für die Errichtung eines Baus wußte, dass die empfangenen Gelder Fremdmittel sind, die grundpfandrechtlich auf dem zu bebauenden Grundstück abgesichert sind und die Verletzung der Verwendungspflicht billigend in Kauf genommen hat.

4. Größere Bauvorhaben werden regelmäßig durch grundpfandrechtlich abgesicherte Fremdmittel finanziert.

5. Bedingter Vorsatz bezüglich der Baugeldeigenschaft liegt bereits vor, wenn der Baugeldempfänger sich keine Kenntnis dazu verschafft, woher die Mittel kommen, sondern insofern gleichgültig bleibt.
Volltext: OLG-STUTTGART - Urteil, 3 U 222/03


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