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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht StuttgartVerkündungsdatum04 / 2004 

Oberlandesgericht Stuttgart

Entscheidungen 04 / 2004



Insgesamt sind 6 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OLG-STUTTGART – Beschluss, 7 AR 3/04 vom 26.04.2004

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Verweisung, Bindungswirkung, Irrtum über zuständiges Gericht
Leitsatz:Die Berichtigung eines Verweisungsbeschlusses ist nicht wegen dessen Bindungswirkung augeschlossen, wenn das verweisende Gericht den Wohnort des Beklagten irrtümlich einem falschen Gerichtsbezirk zuordnet.
Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 7 AR 3/04



OLG-STUTTGART – Beschluss, 18 UF 30/03 vom 20.04.2004

Rechtsgebiete:BGB, EGBGB
Leitsatz:1. Die Ersetzung der Sorgeerklärung eines Elternteils gem. Art. 224 § 2 Abs. 3 EGBGB in Fällen, in denen sich die nicht miteinander verheirateten Eltern vor dem 1. 7. 1998 getrennt haben, setzt voraus, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Wohl des Kindes dient. Dabei ist auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Ersetzungsantrag abzustellen.

2. Die gemeinsame Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern dient nur dann dem Wohl des Kindes, wenn bei beiden Elterteilen Kooperationsbereitschaft und Kooperationsfähigkeit in den Angelegenheiten des Kindes vorhanden sind. Dabei kommt es nicht darauf an, ob in absehbarer Zeit Entscheidungen in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind zu treffen sind (§ 1687 Abs. 1 S. 1 BGB).
Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 18 UF 30/03

OLG-STUTTGART – Beschluss, 8 W 234/03 vom 20.04.2004

Rechtsgebiete:ZPO, BRAGO
Leitsatz:Der Erstattungsanspruch einer ausländischen Partei hinsichtlich der Mehrkosten eines Verkehrsanwalts im Ausland (hier: London) wird in der Höhe durch die Gebührensätze des deutschen Rechts begrenzt (teilweise Änderung der Senatsrechtsprechung; Anlehnung an EuGH NJW 2004, 833).
Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 8 W 234/03

OLG-STUTTGART – Beschluss, 20 W 5/04 vom 15.04.2004

Rechtsgebiete:FGG, ZPO, SpruchG
Leitsatz:1. Gegen den Beschluss über die Ablehnung des Sachverständigen im Spruchverfahren ist die sofortige Beschwerde nach § 406 Abs. 5 ZPO statthaft. Auf das Beschwerdeverfahren sind die Vorschriften des FGG anzuwenden.

2. Die Beschwerdeschrift muss nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. § 12 SpruchG betrifft die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss über die Ablehnung des Sachverständigen nicht.

3. Das Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, kann der sofortigen Beschwerde in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht entsprechend § 572 Abs. 1 ZPO abhelfen.

4. Einen Verfahrensbeteiligten trifft keine Pflicht, ohne Anlass nach Umständen zu forschen, die eine Befangenheit des Sachverständigen begründen könnten.
Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 20 W 5/04


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