JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Stuttgart > Verkündungsdatum > 08 / 2003
Insgesamt sind 5 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Leitsatz: | 1. Die nachträgliche Abänderung von Bewährungsauflagen kann nur dann mit der Beschwerde angefochten werden, wenn eine Ermessensüberschreitung des erstinstanzlichen Gerichts vorliegt. 2. Die Bewährungsauflage, gemeinnützige Arbeit zu leisten, kann jedenfalls nach teilweiser Erfüllung nur dann abgeändert werden, wenn neu entstandene oder dem Gericht bekannt gewordene Tatsachen dies rechtfertigen. Geleistete Arbeitsstunden dürfen nur dann nicht anerkannt werden, wenn die Arbeitsleistung dem Sinn und Zweck der Auflage zuwider läuft. |
| Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 1 Ws 231/03 | |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Leitsatz: | Die Verhinderung seines Verfahrensbevollmächtigten gibt dem Nebenkläger grundsätzlich keinen Anspruch auf Terminsverlegung; eine Ausnahme hiervon ist nur in Extremfällen möglich. |
| Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 1 Ws 232/03 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, InsO |
| Leitsatz: | 1. Stimmt bei einem vor dem 01.01.2002 abgeschlossenen Bauträgervertrag weder der Werkunternehmer noch nach dessen Insolvenz der Insolvenzverwalter dem auf Sachmängel am Bauwerk gestützten Rückabwicklungsverlangen des Bestellers zu, verliert der Besteller nicht den Anspruch auf Auflassung des bebauten Grundstücks. 2. Der durch Vormerkung gesicherte Anspruch gegen den Bauträger auf Auflassung des Grundstücks kann auch dann nach dessen Insolvenz bestehen bleiben, wenn der Besteller die Gegenleistung nicht vollstänndig erbracht hat. 3. Der Insolvenzverwalter kann dem gesicherten Auflassungsanspruch nicht die Masseunzulänglichkeit entgegen halten, wenn der Besteller sich verpflichtet hat, die Kosten der Auflassung zu tragen.Rechtskräftig; durch Beschluß des BGH vom 25.03.2004 wurde NZB zurückgewiesen (VII ZR 254/2003). |
| Volltext: OLG-STUTTGART - Urteil, 5 U 62/03 | |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Leitsatz: | Bestehen aufgrund lückenhafter ärztlicher Bescheinigungen Zweifel daran, ob das Ausbleiben des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung durch Erkrankung genügend entschuldigt ist, so dürfen diese bei der Anwendung von § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht gegen den Angeklagten ausgelegt werden. Vielmehr muss der Vorsitzende der Berufungsstrafkammer den Angeklagten durch den zuständigen Amtsarzt untersuchen lassen oder hilfsweise den Arzt, der die Bescheinigungen ausgestellt hat, unter Hinweis auf § 278 StGB telefonisch befragen. |
| Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 1 Ss 376/03 | |