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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht StuttgartVerkündungsdatum07 / 2003 

Oberlandesgericht Stuttgart

Entscheidungen 07 / 2003



Insgesamt sind 13 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OLG-STUTTGART – Beschluss, 8 W 306/03 vom 31.07.2003

Rechtsgebiete:ZPO
Leitsatz:Nimmt der Beklagte, der nicht nur gegen den Mahnbescheid Widerspruch erhoben, sondern nach Abgabe an das Streitgericht Widerklage erhoben hat, Widerspruch und Widerklage zurück, gehören die (Mehr-)Kosten der Widerklage nicht zu den "bisher entstandenen Kosten" des Mahnverfahrens nach § 699 Abs. 3 S. 1 ZPO.

Auch dann, wenn die Kostentragungspflicht des Beklagten zweifelsfrei erscheint, bedarf es einer richterlichen Entscheidung über die "Kosten des Rechtsstreits".
Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 8 W 306/03



OLG-STUTTGART – Beschluss, 4 Ws 163/03 vom 30.07.2003

Rechtsgebiete:StPO
Leitsatz:Die Ablehnung des Antrages auf Bestellung eines Verteidigers durch das Gericht erster Instanz wirkt für das gesamte Wiederaufnahmeverfahren. Ein erneut hierauf gerichteter Antrag, der sich in einer Wiederholung des früheren Antrages erschöpft, ist auch dann unzulässig, wenn er im Beschwerdeverfahren gestellt wird.
Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 4 Ws 163/03

OLG-STUTTGART – Urteil, 4 U 51/03 vom 28.07.2003

Rechtsgebiete:BGB, GG
Leitsatz:1. Zum Begriff des "Mobbing". Gegen "Mobbing" ist in der Regel kein den Amtshaftungsanspruch ausschließendes, zumutbares Rechtsmittel gegeben (Anschluß an BGH NJW 2002, 3172).

2. Ein Amtshaftungsanspruch wegen "Mobbing" scheidet aus, wenn das Opfer sich auf im wesentlichen im mehrjährigem Abstand erteilte unterdurchschnittliche dienstliche Beurteilungen beruft. Es fehlt dann an einem ausreichenden, die Beurteilungen verbindenden Fortsetzungszusammenhang, wenn mit den Beurteilungen eine länger andauernde, unredliche anprangernde Wirkung nicht verbunden ist.

3. Insbesondere ist ein Fortsetzungszusammenhang und die für "Mobbing" erforderliche Systematik der Vorgehensweise dann zu verneinen, wenn die zu schlechten Beurteilungen aus der Sicht des Beamten oder objektiv jeweils unterschiedliche Ursachen haben.

4. Rechtmäßige, sich innerhalb des eingeräumten Beurteilungsspielraums haltende dienstliche Beurteilungen sind vom Beurteilten hinzunehmen und können auch unter dem Gesichtspunkt des "Mobbing" keine Haftung des Dienstherrn begründen, wenn nicht im Zusammenhang mit den Beurteilungen ein Schikanewillen erkennbar wird.
Volltext: OLG-STUTTGART - Urteil, 4 U 51/03

OLG-STUTTGART – Beschluss, 17 UF 142/03 vom 24.07.2003

Rechtsgebiete:ZGB, BGB, EGBGB
Leitsatz:1. Zum Scheidungsgrund der Unterhaltsverweigerung für die Frau nach iranischem Recht bei Unterhaltsunwilligkeit bzw -fähigkeit des Mannes.

2. Zur ersatzweisen Anwendung des deutschen Scheidungsrechts für den Fall, dass der Scheidungsantrag der iranischen Ehefrau aufgrund der die Frau nicht gleich behandelnden Regelungen des iran. ZGB unbegründet wäre.

3. Zuständigkeit der deutschen Gerichte bei Maßgeblichkeit des gemeinsamen Heimatrechts für die Scheidung anstelle des nach Heimatrecht vorgesehenen religiösen Gerichts.
Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 17 UF 142/03


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