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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht StuttgartVerkündungsdatum04 / 2003 

Oberlandesgericht Stuttgart

Entscheidungen 04 / 2003



Insgesamt sind 15 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 13 bis 16:


OLG-STUTTGART – Urteil, 14 U 90/01 vom 09.04.2003

Rechtsgebiete:ZPO, BGB, SGB V, GOÄ
Leitsatz:1. Die mündliche Vereinbarung eines Pauschalhonorars für eine Schönheitsoperation ist unwirksam.

2. Der Arzt muss eine Patientin vor einer Schönheitsoperation nicht darüber aufklären, dass sie selbst die Behandlung bezahlen muss und die gesetzliche Krankenkasse nicht eintritt, wenn ihr dies bekannt ist.

Die Klägerin verlangt Schmerzensgeld und Rückzahlung des bezahlten Arzthonorars nach einer Schönheitsoperation. Die Klägerin ließ sich am 09.10.1997 beim Beklagten, einem niedergelassenen Chirurgen, über die Entfernung einer Kaiserschnittnarbe und von Fettgewebe am Bauch sowie über eine Fettabsaugung beraten. Einen Termin für eine entsprechende Operation sagte sie ab. Ende Juni 1998 kam sie erneut zum Beklagten, um die Operation durchführen zu lassen. Zum Operationstermin zur Fettschürzenplastik am 29.07.1998 brachte die Klägerin vereinbarungsgemäß 5.000 DM in bar als Honorarzahlung mit. Der Beklagte saugte Fett an Hüften, Oberschenkel, Unterbauch und Oberbauch ab, entfernte die Kaiserschnittnarbe und versetzte den Bauchnabel. In den Folgetagen war die Klägerin mehrfach zur Wundkontrolle beim Beklagten. Am 07.08.1998 entfernte eine Praxishelferin des Beklagten die Fäden. Dabei zeigte sich eine kleine Dehiszenz rechts unterhalb der Mitte der Bauchnarbe. Die Urlaubsvertreterin des Beklagten riet der Klägerin, die nach Portugal reisen wollte, am Urlaubsort für die Weiterbehandlung einen Arzt aufzusuchen. Am 08.08.1998 wurde die Klägerin in das K-Hospital aufgenommen mit einer 2x4 cm großen Wunddehiszenz. Es entwickelten sich subkutane Nekrosen, die am 14.08.1998 operativ entfernt wurden. Der postoperative Verlauf war komplikationslos, doch blieb eine deutlich sichtbare Narbe.

Die Klägerin verlangt Schmerzensgeld und Rückzahlung des Honorars. Der Beklagte habe sie fehlerhaft behandelt, was zur Wundinfektion geführt habe. Er habe sie auch nicht ausreichend aufgeklärt. Er schulde die Rückzahlung der geleisteten 5000 DM, weil kein wirksamer schriftlicher Behandlungsvertrag abgeschlossen worden sei. Da sie Kassenpatientin gewesen sei, sei nur ein Vertrag zwischen dem Beklagten und der Krankenkasse zustande gekommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Volltext: OLG-STUTTGART - Urteil, 14 U 90/01



OLG-STUTTGART – Urteil, 1 Ss 103/03 vom 07.04.2003

Rechtsgebiete:StPO
Leitsatz:1. Wird ein gesamtstrafenfähiges Urteil nach dem Hauptverhandlungsprotokoll nicht im Wege des Urkundenbeweises verlesen, so liegt darin ein erwiesener Verfahrensfehler, der auch durch den Urteilsinhalt und eine dienstliche Äußerung des Vorsitzenden nicht ausgeräumt werden kann.

2. Der Protokollvermerk, eine Vorstrafe sei "erörtert" worden, beweist die Einführung des früheren Urteils in die Hauptverhandlung durch Vorhalt, wenn ein solcher nicht nach den Umständen ausgeschlossen war.
Volltext: OLG-STUTTGART - Urteil, 1 Ss 103/03

OLG-STUTTGART – Beschluss, 8 WF 103/02 vom 03.04.2003

Rechtsgebiete:ZPO, BRAGO
Schlagworte:Auswärtiger Anwalt, Reisekosten
Leitsatz:Reisekosten eines auswärtigen Anwalts, der einer auswärtigen Partei "zu den Bedingungen eines örtlichen Anwalts" beigeordnet worden ist, sind dann vergütungsfähig, wenn der Anwalt auch einen Termin am Gericht am Wohnort der Partei wahrgenommen hat; dann sind keine vermeidbaren Mehrkosten entstanden.
Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 8 WF 103/02


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