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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht StuttgartVerkündungsdatum11 / 2002 

Oberlandesgericht Stuttgart

Entscheidungen 11 / 2002



Insgesamt sind 13 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OLG-STUTTGART – Urteil, 20 U 14/02 vom 27.11.2002

Rechtsgebiete:AktG, BeurkG
Leitsatz:1.

Die Erklärung der Zustimmung eines Komplementärs einer Kommanditgesellschaft auf Aktien zum Komplementärwechsel, den die Hauptversammlung im Wege der Satzungsänderung beschlossen hat, bedarf gem. § 285 Abs. 3 Satz 2 AktG der notariellen Beurkundung, weil die Satzungsänderung nur mit Eintragung ins Handelsregister wirksam wird. Diese Formvorschrift ist zwingend.

2.

Die Erklärung des Komplementärs in der notariell beglaubigten Anmeldung zum Handelsregister, die Zustimmung liege vor, genügt dem Formerfordernis nicht.
Volltext: OLG-STUTTGART - Urteil, 20 U 14/02



OLG-STUTTGART – Urteil, 9 U 59/02 vom 27.11.2002

Rechtsgebiete:DÜG, BGB, ZPO
Leitsatz:Verschweigt eine Anlagevermittlungsgesellschaft mbH ihrem Kunden für die Anlageentscheidung wesentliche Tatsachen, kommt im Schadensfalle eine Haftung ihres Geschäftsführers wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung in Betracht (in Anlehnung an BGH, Urteil v. 03.10.89, Az.: XI ZR 157/88)
Volltext: OLG-STUTTGART - Urteil, 9 U 59/02

OLG-STUTTGART – Urteil, 17 UF 507/01 vom 26.11.2002

Rechtsgebiete:ZPO, EheG, EGBGB, Haager Unterhaltsübereinkommen
Leitsatz:Art 18 Abs. 4 EGBGB bzw. Art. 8 Haager Unterhaltsübereinkommen enthält eine bloße Sachnormverweisung und keine Gesamtverweisung.

1. Zum Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten nach schwedischem Recht.
Volltext: OLG-STUTTGART - Urteil, 17 UF 507/01

OLG-STUTTGART – Urteil, 6 U 135/2002 vom 25.11.2002

Rechtsgebiete:ZPO, BGB, EuGVVO, GVG
Leitsatz:1. In der Berufungsinstanz ist auch die internationale Zuständigkeit nicht mehr zu prüfen, § 513 Abs. 2 ZPO n.F.

2. Die Klage aus einer Gewinnzusage (§ 661 a BGB) kann gemäß Art. 15 Abs. 1 c, Art. 16 Abs. 1 EuGVVO auch dann im Gerichtsstand des Verbrauchers erhoben werden, wenn eine gleichzeitige Warenbestellung nicht vorliegt und für die Teilnahme am Gewinnspiel auch nicht vorausgesetzt wurde.

3. Nach § 661 a BGB hat der Unternehmer dem Verbraucher den versprochenen Preis zu leisten, wenn er durch die Gestaltung der Gewinnzusage den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher den Preis gewonnen habe. Maßgeblich ist die Sicht des durchschnittlichen Verbrauchers nach einem generell-abstrakten Maßstab ohne nähere Prüfung. Versteckte Hinweise auf die Unverbindlichkeit der Zusage hindern den Anschein eines Preisgewinns und damit die Leistungspflicht des Unternehmers nicht.
Volltext: OLG-STUTTGART - Urteil, 6 U 135/2002


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