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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht StuttgartVerkündungsdatum09 / 2002 

Oberlandesgericht Stuttgart

Entscheidungen 09 / 2002



Insgesamt sind 12 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 9 bis 12:


OLG-STUTTGART – Beschluss, 16 WF 98/02 vom 09.09.2002

Rechtsgebiete:ZPO
Leitsatz:In einem Rechtsstreit, in dem die unterhaltsberechtigten Kinder den barunterhaltspflichtigen Elternteil auf Unterhalt in Höhe eines Spitzenbetrages verklagen, der die Leistungen der Unterhaltsvorschusskasse übersteigt, kann der Beklagte ein Verlangen auf Herabsetzung des zu Gunsten der Unterhaltsvorschusskasse titulierten Sockelbetrages weder im Wege der Widerklage gegen die Kinder (die hierfür nicht passiv legitimiert sind) noch im Wege der reinen Drittwiderklage gegen den Träger der Unterhaltsvorschusskasse (der nicht auf Klägerseite am Prozess beteiligt ist) verfolgen.
Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 16 WF 98/02



OLG-STUTTGART – Beschluss, 5 W 25/02 vom 06.09.2002

Rechtsgebiete:ZPO, AVAG
Leitsatz:1. Auch nach Inkrafttreten von § 568 ZPO n.F. entscheidet über eine Beschwerde gemäß § 11 AVAG der zuständige Senat des Oberlandesgerichts als Senat. Einzelrichterzuständigkeit besteht nicht, da der in erster Instanz entscheidende Vorsitzende der Zivilkammer des Landgerichts nicht als Einzelrichter im Sinne von § 384 ZPO n.V., sondern kraft besonderer Zuständigkeitszuweisung auf der Grundlage innerstaatlich geltenden Abkommensrechts (EuGVÜ) bzw. unmittelbar geltenden EG-Verordnungsrechts (EuG-VO) entscheidet.

2. Ist in einem in Österreich anhängig gemachten Zivilverfahren auf Antrag des Gläubigers "Versäumungsurteil" schon 12 Tage nach der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks an den im Inland wohnhaften Schuldner ergangen und hat sich der Schuldner nicht auf das Verfahren eingelassen, so steht der Vollstreckbarerklärung der österreichischen Entscheidung ungeachtet ihrer nach österreichischen Recht eingetretenen Rechtskraft und Vollstreckbarkeit grundsätzlich das Anerkennungshindernis nicht rechtzeitiger Zustellung gemäß Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ entgegen.

3. Ist im Verfahren der Vollstreckbarerklärung der Antrag des Gläubigers durch den Vorsitzenden der Zivilkammer in erster Instanz wegen Vorliegens des Anerkennungshindernisses gemäß Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ abgewiesen worden und erklärt im durch die Beschwerde des Gläubigers eingeleiteten Beschwerdeverfahren der Schuldner, er anerkenne seine Zahlungspflicht und wolle sich im Beschwerdeverfahren zwecks Vermeidung weiterer Kosten auf die zu geringe Einlassungsfrist im österreichischen Ausgangsverfahren nicht berufen, liegt darin in Ermangelung der prozeßrechtlichen Voraussetzungen kein Anerkenntnis mit den Wirkungen des § 308 ZPO. Aufgrund des dem Schuldner möglichen Verzichts auf die Geltendmachung der Rüge zu kurzer Einlassungsfrist kann aber das Anerkennungshindernis entfallen, mit der Folge der Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung und der Vollstreckbarkerklärung der ausländischen Entscheidung.
Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 5 W 25/02

OLG-STUTTGART – Beschluss, 5 Ss 358/2001 vom 05.09.2002

Rechtsgebiete:AEntG, OWiG
Leitsatz:1. Zur Anwendung von § 1 Abs. 1 AEntG auf deutsche Niederlassungen eines ausländischen Arbeitgebers.

2. Zur Vereinbarkeit von § 1 Abs. 1 AEntG mit Europarecht, insbesondere zur Möglichkeit eines ausländischen Arbeitgebers, mit Hilfe eines Firmentarifvertrages den in einem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag festgesetzten Mindestlohn zu unterschreiten.

3. Zur Berechnung einer Mindestlohnunterschreitung und zur Höhe des gemäß § 29 a OWiG festzusetzenden Verfallsbetrages.
Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 5 Ss 358/2001

OLG-STUTTGART – Beschluss, 17 WF 92/02 vom 02.09.2002

Rechtsgebiete:ZPO
Leitsatz:1. Zur Abgrenzung der Abänderungsklage von der Neuklage bei vorausgegangenem klagabweisenden Urteil.

2.Belegt das klagende Kind im Unterhaltsprozess gegen den Vater die bestrittene Vaterschaft nicht in gehöriger Form und wird seine Klage deswegen (non liquet) abgewiesen, hindert die Rechtskraft dieser Entscheidung grundsätzlich eine spätere neue Klage des Kindes nicht. Der Abweisungsgrund ist jedoch für die Frage, mit welchem Tatsachenvortrag das Kind präkludiert ist, entscheidend.

3.Trotz Vorliegens eines Restitutionsgrundes nach § 580 Nr. 7 ZPO ist eine Restitutionsklage unzulässig, wenn das klagende Kind erst nach der Klagabweisung ein Vaterschaftsfestellungsurteil, das bereits im früheren Verfahren hätte vorgelegt werden können, vorlegt.

4.Zu den Verzugsvoraussetzungen der Neuklage.
Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 17 WF 92/02


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