JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Stuttgart > Verkündungsdatum > 06 / 2002
Insgesamt sind 16 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 13 bis 16:
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Schlagworte: | Änderung der PKH |
| Leitsatz: | Wird einer Partei, der in 1. Instanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt war, in 2. Instanz Prozesskostenhilfe nur mit Ratenzahlungen bewilligt, berechtigt dies den Rechtspfleger der 1. Instanz nicht, allein deshalb auch für die 1. Instanz Ratenzahlung anzuordnen. Eine Änderung der PKH-Bewilligung ist nur unter den Voraussetzungen des § 120 Abs. 4 ZPO zulässig. |
| Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 8 WF 96/2000 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO, AktG |
| Schlagworte: | Rechtsbeschwerde eingelegt beim BGH unter II ZB 15/02 |
| Leitsatz: | 1. Stützt ein Aktionär seinen Beitritt als Nebenintervenient zu einem Rechtsstreit, in dem Schadensersatzansprüche gegen ein Organ der Aktiengesellschaft geltend gemacht werden, darauf, dass er als Teil einer Minderheit gem. § 147 Abs. 1 AktG die Geltendmachung der Ersatzansprüche verlangt habe und deshalb dem Risiko einer Kostenerstattung nach § 147 Abs. 4 AktG ausgesetzt sei, so bestimmt sich der Streitwert bezüglich dieser Nebenintervention nicht nach dem Wert des Ersatzanspruchs, sondern nach dem Kosteninteresse. 2. Schließen die Hauptparteien einen Vergleich, in dem sie die Kosten des Rechtsstreits untereinander aufheben und sind Nebenintervenienten der Parteien am Vergleich nicht beteiligt, so sind die durch die jeweilige Nebenintervention entstandenen Kosten zur Hälfte dem Nebenintervenienten und dem Gegner der unterstützten Hauptpartei aufzuerlegen. |
| Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 20 U 94/99 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO, HGB |
| Leitsatz: | 1. Ein Kommanditist braucht sich dann nicht mehr auf die Einsichtnahme in die Bücher verweisen zu lassen, wenn es aus besonderen Gründen nicht mehr mit dem Vorhandensein von Geschäftsunterlagen zu den Vorgängen, über die er Auskunft verlangt, rechnen muss. 2. Bei einer einseitigen Erledigungserklärung des Klägers ist die Kostenentscheidung nach §§ 91, 92 ZPO zu treffen, nicht nach § 91 a ZPO analog. |
| Volltext: OLG-STUTTGART - Urteil, 14 U 6/2002 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO, EGZPO, GKG |
| Leitsatz: | 1. Das Fehlen der Angabe des Ortes des schiedsrichterlichen Verfahrens macht einen Schiedsspruch nicht unwirksam. 2. Das Schiedsgericht darf einen Ergänzungsschiedsspruch zur Kostenerstattung erlassen, auch wenn über die Aufhebung des vorangegangenen Schiedsspruches, der die Kostengrundentscheidung enthält, noch nicht rechtskräftig entschieden ist. 3. Der Schiedsspruch, der die Kostengrundentscheidung enthält, ist im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung des Ergänzungsschiedsspruchs, der die Kosten festsetzt, nicht nochmals zu überprüfen. |
| Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 1 Sch 22/01 | |
"Oberlandesgericht Stuttgart - Entscheidungen 06 / 2002 - Seite 4" © JuraForum.de — 2003-2012
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