JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Stuttgart > Verkündungsdatum > 06 / 2002
Insgesamt sind 16 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Leitsatz: | In Sorgerechtssachen kann das Gericht einem Sachverständigen wegen seiner besonderen Sachkunde die Entscheidung der Frage überlassen, welche Bezugspersonen des Kindes er in die Begutachtung einbezieht. Ein Sachverständiger, der aufgrund eigener Sachkunde Anknüpfungstatsachen im vermuteten Einverständnis des Gerichts erhebt, setzt sich dem Vorwurf der Befangenheit nicht aus, wenn er die Beteiligten davon nicht unterrichtet. |
| Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 17 UF 122/02 | |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Leitsatz: | Werden in einer sogenannten Bagatellstrafsache sowohl die Berufung der Staatsanwaltschaft wie auch das gemäß § 335 Abs. 3 StPO vorläufig ebenfalls als Berufung behandelte unbestimmte Rechtsmittel des Angeklagten wegen offensichtlicher Unbegründetheit gemäß § 313 Abs. 2 Satz 2 StPO vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist als unzulässig verworfen, lebt das vom Angeklagten eingelegte Rechtsmittel in der Weise wieder auf, dass es bei fristgemäßer entsprechender Bezeichnung als (Sprung-)Revision zulässig ist. Der dieses Rechtsmittel verwerfende Beschluss der Berufungskammer wird damit gegenstandslos. |
| Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 5 Ss 209/02 | |
| Rechtsgebiete: | OWiG |
| Leitsatz: | Wer bei der Beladung eines Kraftfahrzeugs mit Holz, das er sodann im öffentlichen Straßenverkehr lenken will, keine Kenntnisse über das spezifische Gewicht beeinflussende Faktoren wie "Hiebzeit", Feuchtigkeit usw. hat, darf nicht, um das zulässige Gesamtgewicht maximal auszunutzen, so viel wie möglich laden bis die Überladung "ins Auge springt". Vielmehr gilt es umgekehrt, weniger als zuviel zu laden oder in unklaren Fällen eine Überprüfung durch Wiegen des Fahrzeugs durchzuführen. |
| Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 2 Ss 166/02 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, HOAI |
| Leitsatz: | Der Architekt, dem die Leistungsphasen 8 und 9 übertragen sind, muss den Bauherrn nicht über Einzelheiten einer gegen einen Sonderfachmann (hier: Statiker) drohenden Verjährung belehren. Ist eine Verantwortlichkeit des Statikers nicht fernliegend und ist eine Verjährung möglicher Ansprüche gegen diesen aber denkbar, so hat der Architekt den Bauherrn auf das Risiko einer Verjährung hinzuweisen und die Einholung von Rechtsrat dringlich zu empfehlen, statt einem weiteren Nachbesserungsversuch, dem keine verjährungshemmende oder gar -unterberechende Wirkung zukommt, das Wort zu reden. Verstößt er gegen diese Beratungspflicht, macht er sich schadensersatzpflichtig und hat im Falle der Mängelverantwortlichkeit des Statikers und des Eintritts der Verjährung gegen diesen dem Bauherrn für den Entgang des richtigen Haftenden im Umfang dessen Haftung selbst einzustehen. |
| Volltext: OLG-STUTTGART - Urteil, 2 U 209/01 | |