JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Stuttgart > Verkündungsdatum > 05 / 2002
Insgesamt sind 5 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | StGB, BGB, HWiG, VerbrKrG, ZPO |
| Leitsatz: | 1. Wurde die nach § 7 VerbrKrG erforderliche Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß erteilt, ist sie im Hinblick auf die Haustürsituation nicht deswegen als unwirksam anzusehen, weil das HwiG andere Erfordernisse der Belehrung aufstellt. Jedenfalls hätte der Verbraucher ein Widerrufsrecht verwirkt. 2. Beschränkt sich die Bank auf die Finanzierung einer steuerbegünstigten Kapitalanlage, ist sie zu einer besonderen Aufklärung über die speziellen Risiken eines langfristigen endfälligen Darlehens nicht verpflichtet. |
| Volltext: OLG-STUTTGART - Urteil, 6 U 52/02 | |
| Rechtsgebiete: | InsO, AnfG, ZPO, HGB |
| Leitsatz: | 1. Der Gläubiger einer Forderung gegen eine BGB-Gesellschaft, der einen Titel gegen einen Gesellschafter erwirkt hat, ist nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft nicht mehr befugt, die Zwangsvollstreckung gegen den Gesellschafter zu betreiben. Diese Befugnis steht nach § 93 InsO ausschließlich dem Insolvenzverwalter zu. 2. Auch die Befugnis zur Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz geht auf den Insolvenzverwalter über. 3. Ein anhängiger Prozess zwischen dem Gläubiger und dem Anfechtungsschuldner wird in entsprechender Anwendung von § 17 AnfG bis zur Aufnahme durch den Insolvenzverwalter unterbrochen. |
| Volltext: OLG-STUTTGART - Urteil, 1 U 1/02 | |
| Rechtsgebiete: | BRAGO |
| Schlagworte: | Neue Angelegenheit |
| Leitsatz: | 1. § 13 Abs. 5 S. 2 BRAGO ist anwendbar auch in Fällen, in denen der frühere Auftrag vor dem 1.7.1994 und der neue Auftrag mehr als 2 Kalenderjahre danach erteil worden ist (Anschluss an OLG Karlsruhe JurBüro 1198, 26). 2. Eine "Erledigung" iSv § 13 Abs. 5 S. 2 BRAGO liegt vor, wenn das Verfahren länger als 3 Monate ruht und somit Fälligkeit (§ 16 BRAGO) eingetreten ist. |
| Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 8 W 640/01 | |
| Rechtsgebiete: | HGB, KO, BGB, ZPO |
| Leitsatz: | Ein zwischen Gläubiger und späterem Gemeinschuldner nur schuldrechtlich begründeter Unterlassungsanspruch (Einschränkung einer Grundstücksnutzung) bindet den Konkurs-/Insolvenzverwalter nicht. Hält dieser sich nicht an dieses Unterlassungsgebot, kann dem Gläubiger allenfalls ein gegen die Masse zu richtender Schadensersatzanspruch erwachsen. |
| Volltext: OLG-STUTTGART - Urteil, 2 U 203/01 | |