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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht StuttgartVerkündungsdatum03 / 2002 

Oberlandesgericht Stuttgart

Entscheidungen 03 / 2002



Insgesamt sind 15 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OLG-STUTTGART – Beschluss, 8 W 560/01 vom 28.03.2002

Rechtsgebiete:InsO
Schlagworte:Restschuldbefreiung bei Null-Plan
Leitsatz:Ein sog. Null-Plan steht der Gewährung einer Restschuldbefreiung nach §§ 286 ff. InsO nicht grundsätzlich entgegen.
Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 8 W 560/01



OLG-STUTTGART – Beschluss, 1 W 12/02 vom 25.03.2002

Rechtsgebiete:ZPO, GKG
Leitsatz:1. Im selbständigen Beweisverfahren ist gegen die Ablehnung eines Antrags auf mündliche Erläuterung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens die sofortige Beschwerde zulässig.

2. Einem Antrag auf mündliche Erläuterung des schriftlichen Sachverständigengutachtens muss gefolgt werden. Das gilt auch, wenn das selbständige Beweisverfahren eine Arzthaftungssache betrifft.

3. Nur zur Vorbereitung der mündlichen Erläuterung, nicht an ihrer Stelle kann das Gericht eine ergänzende schriftliche Stellungnahme des Sachverständigen einholen.
Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 1 W 12/02

OLG-STUTTGART – Beschluss, 8 W 576/01 vom 22.03.2002

Rechtsgebiete:ZPO, BeurkG, LFGG BW
Schlagworte:Notar-Ablehnung
Leitsatz:1. Die Bestimmungen der - auch im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anwendbaren - §§ 42 ff. ZPO über die Ausschließung und Ablehnung von Richtern gelten nicht im Beurkundungsverfahren.

2. Nach Abschluss der Beurkundung ist eine Ablehnung des beurkundenden Notars zulässig.
Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 8 W 576/01

OLG-STUTTGART – Beschluss, 20 W 32/2001 vom 22.03.2002

Rechtsgebiete:UmwG, AktG, ZPO, GmbHG, GKG
Leitsatz:1. Die Erhebung einer Beschlussanfechtungsklage kann nur in Ausnahmefällen als rechtsmissbräuchlich angesehen werden. Aus dem Verhalten des Anfechtungsklägers in früheren Verfahren kann ein Rückschluss auf einen aktuellen Missbrauchsfall nur dann gerechtfertigt sein, wenn zwischen dem früheren und dem aktuellen Verfahren ein zeitlicher oder sachlicher Fortsetzungszusammenhang gegeben ist.

2. Die gegen einen Ausgliederungsbeschluss des übertragenden Rechtsträgers gerichtete Anfechtungsklage kann darauf gestützt werden, dass die dem übertragenden Rechtsträger gewährten Anteile am übernehmenden Rechtsträger keine angemessene Gegenleistung darstellen. Das materielle Klageverbot des § 14 Abs. 2 UmwG gilt im Falle der Ausgliederung zur Aufnahme nach § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG nicht.

3. Es verstößt gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht, wenn die Mehrheitsgesellschafterin der Ausgliederung zu einem nicht angemessenen Gegenwert zustimmt. Im Rahmen der Bewertung ist ein Beurteilungsspielraum anzuerkennen.

4. Obwohl eine Prüfung der Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage nach dem Wortlaut des § 16 Abs. 3 Satz 2 Alt. 3 UmwG und der Gesetzesbegründung grundsätzlich nicht erforderlich ist, sondern bei der Abwägung im Grundsatz die behaupteten Beschlussmängel zu unterstellen sind und dann zu fragen ist, ob dennoch ein vorrangiges Eintragungsinteresse besteht, sind nach dem Sinn und Zweck der Norm bei der erforderlichen Abwägung von vornherein diejenigen in der Klage geltend gemachten Rechtsverletzungen auszuscheiden, die offensichtlich nicht gegeben sind und/oder auf die die Anfechtungsklage wegen Verfristung nicht erfolgreich gestützt werden kann.

5. Eine bei der Abwägung nach §§ 125, 16 Abs. 3 Satz 2 Alt. 3 UmwG zu unterstellende treuwidrige Schädigung der übertragenden Gesellschaft durch eine fehlerhafte Ausgestaltung der Ausgliederungsrelation begründet nicht stets den Vorrang des Aufschubinteresses des klagenden Gesellschafters.
Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 20 W 32/2001


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