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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht StuttgartVerkündungsdatum01 / 2002 

Oberlandesgericht Stuttgart

Entscheidungen 01 / 2002



Insgesamt sind 16 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 13 bis 16:


OLG-STUTTGART – Beschluss, 3 Ausl. 63/01 vom 08.01.2002

Rechtsgebiete:EuAlÜbk, IRG
Schlagworte:Auslieferung zwecks Strafvollstreckung an die Republik Türkei
Leitsatz:Die Auslieferung zwecks Vollstreckung einer Zuchthausstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten wegen Erwerbs und Abgabe von 0,05 g Heroin unbekannten Wirkstoffgehalts ist jedenfalls dann unzulässig, wenn der Verfolgte nicht vorbestraft war, im Rahmen einer Konsumentengemeinschaft handelte und nach der Tat mit den Behörden kooperierte, indem er durch einen Scheinkauf zur Überführung des Verkäufers beitrug.
Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 3 Ausl. 63/01



OLG-STUTTGART – Beschluss, 3 Ws 202/01 vom 08.01.2002

Rechtsgebiete:ÜberstÜbk, IRG
Schlagworte:Überstellung, Vollstreckungsübernahme, Vollstreckbarerklärung ausländischer Erkenntnisse
Leitsatz:1. Ist das Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen vom 31. März 1983 (ÜberstÜbk) anwendbar i.S. von § 1 Abs. 3 IRG, so steht der Umstand, dass ein Überstellungsersuchen des ausländischen Urteilsstaates (noch) nicht vorliegt, der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Erkenntnisses gegen einen deutschen Verurteilten nicht entgegen. Denn § 49 Abs. 1 Nr. 1 IRG wird dann durch Art. 2 Abs. 3 ÜberstÜbk verdrängt, der zulässt, dass die Bundesrepublik Deutschland als Vollstreckungs- und Heimatstaat des Verurteilten ein Ersuchen stellt.

2. Bevor die Bundesrepublik Deutschland dies tut, kann und muss das gem. §§ 50, 51 IRG zuständige Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft über die Zulässigkeit der Vollstreckung entscheiden, jedenfalls soweit es um die Vollstreckbarerklärung einer Freiheitsstrafe geht (Prinzip der richterlichen Präventivkontrolle von Freiheitsentziehungen). Nur wenn und soweit das Gericht die Vollstreckung zulässt, darf das Ersuchen gestellt werden.

3. Bei Anwendbarkeit des ÜberstÜbk richten sich die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit zunächst nach dessen Art. 3 (§ 1 Abs. 3 IRG). Lässt das IRG in §§ 48 ff. die Vollstreckbarerklärung in weitergehendem Umfange zu, so darf hierauf nicht zurückgegriffen werden, wenn es an einem Überstellungsersuchen des ausländischen Urteilsstaats (noch) fehlt. Stellt das IRG an die Vollstreckbarerklärung strengere Anforderungen als das ÜberstÜbk, so sind diese jedenfalls in dem Umfange, in dem sie auch zwischenstaatlich durch die Erklärungen der Bundesrepublik Deutschland vom 31. Oktober 1991 zu Art. 3 Abs. 1 ÜberstÜbk vorbehalten sind, zu beachten.

4. Die Mindestrestvollzugsdauer von 6 Monaten gem. Art. 3 Abs. 1 c) ÜberstÜbk ist keine im gerichtlichen Zulässigkeitsverfahren der Vollstreckbarerklärung zu prüfende zwingende Voraussetzung der Vollstreckung, da sich die beteiligten Staaten gem. Art. 3 Abs. 2 ÜberstÜbk in Ausnahmefällen auch bei einer kürzeren Mindestrestvollzugsdauer auf eine Überstellung einigen können und die Frage somit der Prüfung im Bewilligungsverfahren vorbehalten ist. Im übrigen berührt eine mögliche Strafrestaussetzung zur Bewährung die Mindestrestvollzugsdauer nicht; die Überstellung kann auch dazu dienen, den Verurteilten in ein Bewährungsrechtsregime einzugliedern.

5. Die Zustimmung des zu einer freiheitsentziehenden Sanktion Verurteilten zur Überstellung muss bei Anwendbarkeit des ÜberstÜbk nicht zwingend zu Protokoll eines Richters erklärt werden, wie es in § 49 Abs. 2 Satz 1 IRG, § 2 Satz 2 ÜAG vorgesehen ist. Vielmehr ist gem. Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ÜberstÜbk das Recht des ausländischen Urteilsstaats maßgeblich.

6. Zur "Gesamt"zeit des an der verurteilten Person bereits vollzogenen Freiheitsentzuges, die gem. Art. 11 Abs. 1 c) ÜberstÜbk anzurechnen ist, gehört auch die Zeit, während der wegen der Tat Untersuchungshaft vollzogen worden ist.
Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 3 Ws 202/01

OLG-STUTTGART – Urteil, 14 U 70/01 vom 08.01.2002

Rechtsgebiete:BGB, ZPO
Leitsatz:1. Die Aufklärung hat grundsätzlich am Vortag der Operation zu erfolgen, wenn sich durch die Untersuchungen bis dahin abzeichnet, dass ein Eingriff erforderlich sein kann.

2. Die Aufklärung darf nicht deshalb bis zum Operationstag verzögert werden, weil sich der Chefarzt die Entscheidung über die Operation vorbehalten hat und den Patienten erst am Operationstag bei der Chefarztvisite sieht.

3. Auch bei einer verspäteten Aufklärung kann sich die Behandlungsseite darauf berufen, der Patient hätte auch bei rechtzeitiger Aufklärung in die Operation eingewilligt.
Volltext: OLG-STUTTGART - Urteil, 14 U 70/01

OLG-STUTTGART – Beschluss, 1 Ws 270/01 vom 04.01.2002

Rechtsgebiete:StPO
Leitsatz:Haben der Antragsteller und der Beschuldigte eines Klageerzwingungsverfahrens über den vermögensrechtlichen Verfahrensgegenstand im Zivilprozess einen Vergleich mit Abgeltungsklausel geschlossen, so fehlt dem Antragsteller das Rechtsschutzinteresse für den Klageerzwingungsantrag. Eine Ausnahme gilt nur für unwirksame oder wegen arglistiger Täuschung angefochtene Vergleiche.
Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 1 Ws 270/01


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