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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht StuttgartVerkündungsdatum12 / 2001 

Oberlandesgericht Stuttgart

Entscheidungen 12 / 2001



Insgesamt sind 5 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OLG-STUTTGART – Beschluss, 16 WF 548/01 vom 28.12.2001

Rechtsgebiete:BGB, ZPO
Leitsatz:1. Haben geschiedene Eheleute der Berechnung des nachehelichen Unterhalts in einem Vergleich die Anrechnungs- oder Mischmethode zu Grunde gelegt und sich (wovon im Zweifel auszugehen ist) hierbei an der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung orientiert, so erschüttert eine Änderung dieser Rechtsprechung die Vergleichsgrundlage mit der Folge, dass eine Abänderung des Vergleichs und eine Neuberechnung des Unterhalts für die Zukunft gemäß der Differenz- bzw. Additionsmethode allein auf die Änderung der Rechtsprechung gestützt werden kann.

2. § 284 Abs. 3 BGB findet in teleologischer Reduktion keine Anwendung auf Unterhaltsansprüche, soweit die anspruchserhaltende Wirkung der §§ 1613 Abs. 1, 1585 b Abs. 2 BGB in Frage steht.
Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 16 WF 548/01



OLG-STUTTGART – Beschluss, 1 Sch 13/01 vom 20.12.2001

Rechtsgebiete:ZPO
Leitsatz:Ein Berichtigungsschiedsspruch, der eine Änderung im Willen des Schiedsgerichts enthält, ist wegen fehlender Zuständigkeit des Schiedsgerichts aufzuheben. Rechtskräftig
Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 1 Sch 13/01

OLG-STUTTGART – Beschluss, 2 Ws 282/01 vom 18.12.2001

Rechtsgebiete:StPO
Leitsatz:1. Die Einstellung des Verfahrens nach § 153 Abs. 2 StPO ist mit der Beschwerde anfechtbar, wenn die Zustimmung des Angeklagten fehlt.

2. Ist der Angeklagte krankheitsbedingt nicht in der Lage, die Erfolgsaussichten seiner von ihm eingelegten Berufung realitätsbezogen zu beurteilen, darf der gerichtlich bestellte Verteidiger die Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens mit Wirkung für ihn erteilen.

3. Legt in einem solchen Fall der Angeklagte erst 15 Monate nach Einstellung des Verfahrens gegen diese Beschwerde ein, kommt der Gesichtspunkt der Verwirkung in Betracht.
Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 2 Ws 282/01

OLG-STUTTGART – Beschluss, 4 Ws 164/01 vom 13.12.2001

Rechtsgebiete:StVollzG
Leitsatz:Eine von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift liegt nur dann vor, wenn dieser an deren Abfassung gestaltend mitwirkt. Es genügt nicht, wenn er unter der vom Gefangenen verfassten Schrift vermerkt, er mache sich die Beschwerde seines Mandanten zu eigen und berufe sich zur Begründung auf dessen Ausführungen.
Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 4 Ws 164/01


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