JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Stuttgart > Verkündungsdatum > 11 / 2001
Insgesamt sind 12 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 9 bis 12:
| Rechtsgebiete: | ZPO, BVerfGG, GG |
| Leitsatz: | 1. Die richtig ausgeführte Zustellung ist wirksam, selbst wenn die Voraussetzungen für deren Bewilligung nach § 203 ZPO nicht erfüllt gewesen sind. 2. Die Ausschlussfrist von einem Jahr gemäß § 234 Abs. 3 ZPO findet nur dann keine Anwendung, wenn der Prozessgegner auf den Eintritt der Rechtskraft nicht vertrauen darf und der Antragsteller den Ablauf der Ausschlussfrist nicht zu vertreten hat. |
| Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 6 W 30/2001 | |
| Rechtsgebiete: | StGB |
| Leitsatz: | 1. Im Widerrufsverfahren nach § 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB muss zu der Feststellung des Vorliegens einer Anlasstat eine Prüfung der Frage, ob sich dadurch die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, nicht erfüllt hat, hinzukommen. Dabei stehen auch einschlägige Rückfalltaten, jedenfalls wenn sie von geringerem Gewicht sind, einer neuerlichen günstigen Prognose nicht von vornherein entgegen. Damit muss sich das den Widerruf prüfende Gericht inhaltlich auseinandersetzen. 2. Auch ein Absehen vom Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung unter den Voraussetzungen von § 56 f Abs. 2 StGB hat im Zusammenhang mit einer neuen, in die Zukunft gerichteten Prognose, unter welchen Bedingungen die Erwartung künftigen straffreien Lebens besteht, zu erfolgen. |
| Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 22 Ws 222/01 | |
| Rechtsgebiete: | KindUG, ZPO, KJHG, UTAG |
| Leitsatz: | 1. Zur Verbindung der sogenannten Vereinfachten Verfahren nach §§ 642 a ff. ZPO a.F. (i.V.m. Art. 5 § 2 Abs. 2 Nr. 2 KindUG), Art. 5 § 3 KindUG und §§ 2 Unterhaltstitelanpassungsgesetz, 655 ZPO n.F. 2. In einem Vereinfachten Verfahren der in Ziff. 1 genannten Art kann ein Unterhaltstitel, der eine zeitliche Begrenzung enthält, nicht in einen zeitlich unbegrenzt wirkenden Titel abgeändert werden. |
| Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 16 WF 405/01 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Leitsatz: | Ein Rechtsanwalt genügt seiner Pflicht, fristwahrende Schriftsätze persönlich zu überprüfen, bei "blanko" unterzeichneten Fristverlängerungsanträgen nicht durch Nachfrage beim Büropersonal, ob der Schriftsatz rechtzeitig und zutreffend adressiert versandt worden sei. |
| Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 6 U 125/01 | |
"Oberlandesgericht Stuttgart - Entscheidungen 11 / 2001 - Seite 3" © JuraForum.de — 2003-2012
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