JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Stuttgart > Verkündungsdatum > 08 / 2001
Insgesamt sind 6 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | StPO, GVG, RiStBV |
| Leitsatz: | 1. Für die Entscheidung, ob Gegenstände, die in einem rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren beschlagnahmt worden waren, an den letzten Gewahrsamsinhaber oder einen anderen herauszugeben sind, ist nicht das Gericht, sondern die Staatsanwaltschaft zuständig. 2. Verweigert die Staatsanwaltschaft nach rechtskräftigem Abschluß des Strafverfahrens die Herausgabe von Gegenständen, die in dem Strafverfahren beschlagnahmt worden waren, so kann gegen diese Entscheidung nicht das Strafgericht angerufen werden; hierfür steht die Herausgabeklage auf dem Zivilrechtsweg zur Verfügung. 3. Eine Verweisung von dem Strafgericht an das Zivilgericht entsprechend § 17 a GVG findet nicht statt. |
| Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 2 Ws 165/2001 | |
| Rechtsgebiete: | StGB |
| Leitsatz: | Werden im Urteil die Maßregeln der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und in einem psychiatrischen Krankenhaus nebeneinander angeordnet, so darf die vorweg vollzogene Unterbringung in der Entziehungsanstalt zwei Jahre übersteigen. |
| Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 2 Ws 151/2001 | |
| Rechtsgebiete: | HGB, BGB, ZPO |
| Leitsatz: | Auch nach der Neufassung des § 176 StGB durch das 6. StRG und dem damit verbundenen Wegfall des Merkmals der Absicht, sich, das Kind oder einen anderen sexuell zu erregen, bei Vergehen des sexuellen Mißbrauchs von Kindern durch Vornahme sexueller Handlungen vor dem Kind, §§ 176 Abs. 5 Nr. 1 (a.F.), 176 Abs. 3 Nr. 1 (n.F.), 184 c Nr. 2 StGB, ist es zur Tatbestandserfüllung in subjektiver Hinsicht notwendig, dass der Täter das Kind in der Weise in den sexuellen Vorgang mit einbezieht, dass gerade die Wahrnehmung durch das Kind für ihn ein entscheidender Faktor ist. |
| Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 2 Ws 152/2001 | |
| Rechtsgebiete: | GVB 94, AGBG, ZPO |
| Leitsatz: | Allgemeine Bedingungen für die verbundene Wohngebäudeversicherung (GVB 94-Wohngebäude) § 7 (3) a: Der Haftungsausschluss von § 7 (3) GVB 94 erfasst nur erhebliche Mängel des Gebäudes oder einzelner Gebäudeteile, die dazu führen, dass das Schadensereignis bei natürlicher Betrachtungsweise sich weit weniger als eigentlicher Elementarschaden darstellt, sondern überwiegend als die Verwirklichung eines im Gebäude selbst angelegten Risikos, wobei der Elementargewalt eher die Funktion eines letzten Auslösers zukommt. |
| Volltext: OLG-STUTTGART - Urteil, 7 U 37/2001 | |