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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht StuttgartVerkündungsdatum07 / 2001 

Oberlandesgericht Stuttgart

Entscheidungen 07 / 2001



Insgesamt sind 12 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 9 bis 12:


OLG-STUTTGART – Beschluss, 8 W 286/01 vom 05.07.2001

Rechtsgebiete:GKG
Schlagworte:Nachschusspflicht / Sachverständigenkosten
Leitsatz:Erhebt das Gericht sowohl auf Antrag einer beweispflichtigen als auch einer nicht beweispflichtigen Partei Beweis zum selben Gegenstand, so haftet die nicht beweispflichtige Partei nicht gem. §§ 68, 69 GKG als Zweitschuldnerin für die durch die Beweisaufnahme entstehenden gerichtlichen Auslagen (Teil Aufgabe der Senatsrechtsprechung Die Justiz 1987, 503 = MDR 1987, 1035 = Jur-Büro 1988, 347 = RPfleger 1988, 164 im Anschluss an BGH, NJW 1999, 2823).
Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 8 W 286/01



OLG-STUTTGART – Beschluss, 8 W 569/2000 vom 03.07.2001

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Pfändung/Trinkgeld
Leitsatz:Das von einem Kellner üblicherweise vereinnahmte "Trinkgeld" ist nicht im Wege der Forderungspfändung gegenüber dem Gastwirt pfändbar.
Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 8 W 569/2000

OLG-STUTTGART – Beschluss, 8 W 87/01 vom 03.07.2001

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Notwendigkeit / Mehrere Prozesse - Bindung an Kostentitel
Leitsatz:1. Ist die Verbindung zweier gleichartiger Prozesse unterblieben und sind zwei Kostengrundentscheidungen ergangen, kann die Rechtspflegerin die Verbindung im Kostenfestsetzungsverfahren nicht nachholen.

2. Im Kostenfestsetzungsverfahren kann jedoch geprüft werden, ob die Geltendmachung von Ansprüchen in mehreren Prozessen zu nicht vertretbaren Mehrkosten geführt hat.
Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 8 W 87/01

OLG-STUTTGART – Beschluss, 8 W 88/01 vom 03.07.2001

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Notwendigkeit / Mehrere Prozesse - Bindung an Kostentitel
Leitsatz:1. Ist die Verbindung zweier gleichartiger Prozesse unterblieben und sind zwei Kostengrundentscheidungen ergangen, kann die Rechtspflegerin die Verbindung im Kostenfestsetzungsverfahren nicht nachholen.

2. Im Kostenfestsetzungsverfahren kann jedoch geprüft werden, ob die Geltendmachung von Ansprüchen in mehreren Prozessen zu nicht vertretbaren Mehrkosten geführt hat.
Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 8 W 88/01


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