JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Stuttgart > Verkündungsdatum > 02 / 2001
Insgesamt sind 15 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | UWG, GWB |
| Leitsatz: | Preisgegenüberstellung mit UPE des Herstellers Eine außerhalb der Geschäftsräume stattfindende Preiswerbung für Markenmöbel, die prozentuale Herabsetzungen gegenüber den UPE der Hersteller heraushebt, verstößt nicht grundsätzlich gegen § 1 oder § 3 UWG, wenn die Hersteller der Möbel oder deren Marken nicht in der Werbung benannt werden. Anders zu beurteilen kann dies dann sein, wenn die in Bezug genommenen UPE nicht (mehr) die Voraussetzungen des § 38 a I, II GWB a.F. bzw. § 23 I, II GWB n.F. erfüllen. |
| Volltext: OLG-STUTTGART - Urteil, 2 U 135/00 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, BetrAVG, ZPO, BSHG, GKG, VAP, VAHRG |
| Leitsatz: | Vorgeschlagener Leitsatz: Das "Versorgungsguthaben", das einem Mitarbeiter der Deutschen Telekom AG auf Grund einer Direktzusage im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe des Tarifvertrags vom 20.03.1997 und der hierzu ergangenen Versorgungsordnung am Ende der Ehezeit zusteht, unterliegt nicht dem Versorgungsausgleich, sondern rechnet zum sonstigen Endvermögen. OLG Stuttgart; Beschluß v. 26.02.01; AZ: 16 UF 202/00 |
| Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 16 UF 202/00 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Leitsatz: | 1. Der Verstoß gegen in Leitlinien von medizinischen Fachgesellschaften niedergelegte Behandlungsregeln ist nicht zwingend ein grober Behandlungsfehler. 2. Beweiserleichterungen wegen einer unterlassenen Befunderhebung setzen voraus, dass der Befund mit Wahrscheinlichkeit ein reaktionspflichtiges Ergebnis gehabt hätte. Daran fehlt es, wenn zwei Befundergebnisse möglich sind und nicht festgestellt werden kann, dass dasjenige, auf das zu reagieren gewesen wäre, wahrscheinlicher ist. 3. Nach der Gabe von Heparin war 1996 die Thrombozytenzahl zu kontrollieren. #2 |
| Volltext: OLG-STUTTGART - Urteil, 14 U 62/2000 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, GG, HGB, SGB V |
| Leitsatz: | Unwirksamkeit der Verpflichtung zum Verzicht auf die Zulassung als Vertragsarzt (bei Ausscheiden aus einer Gemeinschaftspraxis) 1. Die Erteilung der Zulassung als Vertrags- (Kassen)arzt gem. §§ 101 ff SGB V ist als öffentlich-rechtlicher Akt rechtlich streng von den zivilrechtlichen Rechtsbeziehungen, die durch die Übernahme einer bestimmten Praxis oder den Abschluß eines Gesellschaftsvertrags zur Bildung einer Gemeinschaftspraxis bewirkt werden, zu trennen. Die Erteilung einer Zulassung in Nachfolge des bisherigen Zulassungsinhabers zwingt den begünstigten Arzt zulassungsrechtlich daher nicht zum Eintritt in die Praxis seines Zulassungsvorgängers. Eine solche Pflicht kann nur zivilrechtlich begründet werden. 2. Zulassungsrechtlich steht es dem Inhaber deshalb frei, eine Gemeinschaftspraxis zu verlassen und sich im Zulassungsgebiet anderweitig niederzulassen. 3. Eine schuldrechtliche Verpflichtung zum Verzicht auf die Zulassung bei Ausscheiden aus einer Gemeinschaftspraxis ist wegen der damit verbundenen Beschränkungen der Berufsfreiheit gem. § 138 BGB allenfalls dann rechtlich wirksam, wenn dem ausscheidenden Partner hierfür ein angemessener Ausgleich gewährt wird. |
| Volltext: OLG-STUTTGART - Urteil, 20 U 57/2000 | |