JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Stuttgart > Verkündungsdatum > 01 / 2001
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| Rechtsgebiete: | AktG, ZPO |
| Leitsatz: | Rechtsmissbräuchlichkeit einer aktienrechtlichen Nichtigkeitsklage Leitsätze: 1) Veranlasst ein Nichtaktionär einen Aktionär zur Erhebung der aktienrechtlichen Nichtigkeitsklage mit der Zusage, das Verfahren für diesen zu betreiben und für die Kosten des Verfahrens aufzukommen, so legt dies nahe, dass die Klagerhebung aus sachfremden, nicht vom Aktiengesetz gedeckten Motiven erfolgt, sondern um Druck auf die Gesellschaft auszuüben mit dem Ziel, unberechtigte Sondervorteile zu erlangen. 2) Erwirbt ein Aktionär Aktien der von ihm verklagten Gesellschaft erst nach Verabschiedung der Beschlüsse, gegen die sich seine Klage richtet, so ist dies ein Indiz für die Rechtsmissbräuchlichkeit der Klagerhebung, insbesondere bei Erwerb einer Splitterbeteiligung. 3) Ebenfalls für Rechtsmissbräuchlichkeit der Klagerhebung spricht, wenn der Kläger auf Vergleichsbemühungen des Gerichts, die auf die Korrektur etwaiger Beschlussmängel gerichtet sind, mit einem Befangenheitsantrag reagiert. 4) Eine rechtsmissbräuchlich erhobene Nichtigkeitsklage ist unzulässig, nicht - wie bei einer Anfechtungsklage - unbegründet. 5) Der Beitritt eines weiteren Klägers zu einer Nichtigkeitsklage in der Berufungsinstanz ist nicht sachdienlich und daher unzulässig, wenn die vom Erstkläger erhobene Klage rechtsmissbräuchlich ist, daher insoweit eine Entscheidung in der Sache nicht ergeht, hinsichtlich der Klage des Beitretenden die Einlassungsfrist und auch die Wochenfrist des § 132 Abs. 1 ZPO nicht gewahrt ist und keine Entscheidungsreife besteht. Dem steht § 249 Abs. 2 AktG nicht entgegen. |
| Volltext: OLG-STUTTGART - Urteil, 20 U 91/1999 | |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Leitsatz: | Wird einem Rechtsanwalt der Abschluß eines auf Verteidigung in einer Strafsache gerichteten, nach § 137 StPO seine Stellung als Verteidiger begründenden Geschäftsbesorgungsvertrages oder Auftragsverhältnisses angetragen, gelten für die Annahme die allgemeinen Bestimmungen der §§ 145 ff BGB. Hat der Antragende nichts anderes bestimmt, ist ein Antrag gegenüber einem abwesenden Rechtsanwalt auch bei fehlender Eilbedürftigkeit jedenfalls dann nach §§ 146, 147 Abs. 2 BGB erloschen, wenn die Annahme schon länger als zwei Monate aussteht. |
| Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 3 Ws 222/2000 | |
| Rechtsgebiete: | VerbrKrG, BGB, WpHG, ZPO |
| Leitsatz: | Leitsatz: 1. Der Beitritt zu einem Anlage-Fonds und der Darlehensvertrag zu seiner Finanzierung können ein verbundenes Geschäft i.S. v. § 9 III VerbrKrG sein. 2. Täuschungshandlungen des Initiators sind der Fondsgesellschaft jedoch nicht ohne weiteres zurechenbar und berechtigen daher nicht in jedem Fall zu Kündigung der Fonds-Mitgliedschaft. |
| Volltext: OLG-STUTTGART - Urteil, 6 U 57/2000 | |
"Oberlandesgericht Stuttgart - Entscheidungen 01 / 2001 - Seite 4" © JuraForum.de — 2003-2012
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