JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Stuttgart > Verkündungsdatum > 01 / 2001
Insgesamt sind 15 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | ZPO, VVG |
| Leitsatz: | Privatgutachten der Versicherung Das von einer Versicherung vorgerichtlich eingeholte Privatgutachten gehört dann nicht zu den erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits, wenn es zur Prüfung der Einstandspflicht (wegen Berufsunfähigkeit) gemäß Versicherungsbedingungen auf Kosten der Versicherung eingeholt wurde; daran ändert auch die Tatsache nichts, dass das Gutachten nach Ablehnung der Leistungspflicht im nachfolgenden Deckungsprozess Bedeutung erlangt. |
| Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 8 W 634/2000 | |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Leitsatz: | Fortdauer der Untersuchungshaft aus wichtigem Grund; 1. Von den Strafverfolgungsbehörden für geboten erachtete, wenigstens vertretbar erscheinende Verfahrensdispositionen können wichtige Gründe im Sinne von § 121 Abs. 1 StPO für eine hierdurch eingetretene Verfahrensverzögerung darstellen, sofern nicht im folgenden grobe Fehler und Versäumnisse das Verfahren weiter erheblich verzögert haben. 2. Fehlt es an einem wichtigen Grund und kann eine erhebliche Verfahrensverzögerung auch nicht durch besondere Beschleunigung des weiteren Verfahrens ausgeglichen werden, so darf die durch § 121 Abs. 1 StPO gesetzlich konkretisierte Abwägung zwischen dem staatlichen Interesse an effektiver Strafrechtspflege einerseits und dem Beschuldigteninteresse an beschleunigtem Verfahren und verhältnismäßiger Untersuchungshaft nicht durch eine freie Abwägung dieser Interessen ersetzt werden. |
| Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 3 HEs 7/01 | |
| Rechtsgebiete: | StVollzG |
| Leitsatz: | Die Hinzuziehung des Rechtsanwalts eines Gefangenen zu einer Vollzugsplankonferenz ist, jedenfalls in geeigneten Ausnahmefällen, zulässig. |
| Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 4 Ws 15/01 | |
| Rechtsgebiete: | StGB, StPO |
| Leitsatz: | Die Vorschriften über die Wiederaufnahme des Verfahrens sind auf den rechtskräftigen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nicht anwendbar. |
| Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 2 Ws 16/2001 | |