JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Urteil vom 30.04.2007, Aktenzeichen: 5 U 188/06
| Leitsatz: | Wird der Anleger im Rahmen einer Anlagevermittlung über die Verlustrisiken nicht aufgeklärt, so ist von Kenntnis der ungenügenden Aufklärung mit der Folge des Verjährungsbeginnes spätestens auszugehen, wenn sich das Verlustrisiko ersichtlicht verwirklicht hat. Dieser Aufklärungsmangel und seine gravierenden Folgen sind von so zentralem Gewicht, dass es für den Verjährungsbeginn nicht darauf ankommt, ob der Anleger von weiteren - marginaleren - Informationsmängeln keine Kenntnis hatte. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Ravensburg 2 O 134/2006 vom 14.09.2006 |
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