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JuraForum.deUrteileOLG-STUTTGARTUrteil vom 29.09.2000, Aktenzeichen: 2 U 121/00 

OLG-STUTTGART – Aktenzeichen: 2 U 121/00

Urteil vom 29.09.2000


Leitsatz:Leitsatz:

Abwerben von Kunden eines telefonischen Flirtdienstes, Störerhaftung eines Resellers

§ 1 UWG

Es ist ein nach § 1 UWG wettbewerbswidriges Kundenabwerben, wenn weibliche Teilnehmer an einem telefonischen Flirtdienst die männlichen Anrufer auffordern, unter einer anderen kostenpflichtigen 0190 Servicenummer zurückzurufen, an deren Gebührenaufkommen nicht der Flirtdienst, sondern die betreffenden Frauen selbst beteiligt sind.

Wegen dieses Wettbewerbsverstoßes kann als Störer auch das Unternehmen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, das den weiblichen Teilnehmern des Flirtdienstes die Nutzungsrechte an den von einem Telefonnetzbetreiber überlassenen Telefonnummern eingeräumt hat und sich vor diese Unternutzer schaltet, damit diese nach dem Wettbewerbsverstößen nicht namhaft gemacht werden können.
Rechtsgebiete:UWG, PrAngVO, ZPO
Vorschriften:UWG § 1, UWG § 3, UWG § 25, PrAngVO § 1, ZPO § 97 Abs. 2,

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