JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Urteil vom 29.01.2008, Aktenzeichen: 17 UF 233/07
| Leitsatz: | Unterziehen sich gemischtstaatliche Parteien (deutsch und türkisch), beide islamischer Glaubenszugehörigkeit, neben der staatlichen Eheschließung einer religiösen Trauungszeremonie, in deren Vorfeld der Geistliche die Vereinbarung eines "mihri müeccel" in Geld herbeiführt, unterliegt die Beurteilung dieser Vereinbarung ebenso wie die Ehewirkung und das Scheidungsstatut dem deutschen Recht. Die Ehefrau kann aus dieser Vereinbarung kein Forderungsrecht ableiten, weil es schon an einer Willensübereinstimmung und einem Rechtsbindungswillen fehlt, wenn die Vereinbarung der traditionellen Vorstellung und dem Willen des Geistlichen geschuldet war, der die islamische Hochzeitszeremonie sonst nicht durchgeführt hätte, und jede Partei mit ihr andere Vorstellungen verbindet. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 157, |
| Stichworte: | Morgengabe, |
| Verfahrensgang: | AG Besigheim 2 F 57/07 vom 20.07.2007 |
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