JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Urteil vom 28.09.2001, Aktenzeichen: 2 U 220/00
| Leitsatz: | Die Empfehlung eines Herstellers, von ihm selbst produzierte Zubehörteile einzusetzen unter gleichzeitigem Hinweis, dass Zubehörteile zweier namentlich genannter Hersteller ebenso verwendet werden können, enthält die versteckte Aufforderung, solche Zubehörteile nicht von anderen als den genannten Herstellern zu beziehen. Die Aufforderung zur Bezugssperre ist nach § 21 Abs. 1 GWB nur bei Vorliegen besonderer, vom zum Boykott Aufrufenden zu beweisender Umstände zulässig, wie z.B. die Ungeeignetheit der Zubehörteile anderer als der genannten Hersteller. |
| Rechtsgebiete: | GWB |
| Vorschriften: | GWB § 21 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Stuttgart 11 KfH O 27/00 vom 16.10.2000 |
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