JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Urteil vom 28.07.2004, Aktenzeichen: 20 U 5/04
| Leitsatz: | 1. Gewährt eine KGaA dem persönlich haftenden Gesellschafter auf die in der Satzung geregelte Tätigkeitsvergütung, welche der Höhe nach vom geschäftlichen Erfolg abhängt, eine daran orientierte prozentuale Abschlagszahlung zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres, stellt diese Abschlagszahlung eine Kreditgewährung i.S.d. §§ 89, 283 Nr. 5 AktG dar. Die Abschlagzahlung darf nur auf Grund eines Beschlusses des Aufsichtsrates erfolgen. 2. Ein Beschluss der Hauptversammlung der KGaA, welcher die Satzung dahingehend ändert, dass dem persönlich haftenden Gesellschafter eine solche Abschlagzahlung gewährt wird, ist nicht gem. § 241 Satz 2 Nr. 3 AktG nichtig, solange er die sich aus § 89 AktG ergebende Kompetenz des Aufsichtsrates zur Beschlussfassung über jede einzelne Auszahlung unberührt lässt. |
| Rechtsgebiete: | AktG |
| Vorschriften: | AktG § 89, AktG § 241 Satz 2 Nr 3, AktG § 283 Nr 5, |
| Verfahrensgang: | LG Heilbronn 23 O 75/03 KfH vom 05.02.2004 |
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