JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Urteil vom 28.07.2000, Aktenzeichen: 2 U 25/00
| Leitsatz: | Heilung eines Verstoßes gegen § 308 ZPO in der Berufungsinstanz, unzulässige Werbung für ein Lebensmittel ZPO §§ 263, 264, 308, 523; LMBG § 171 Nr. 5 c; AMG § 2; UWG § 1. Wer in der Werbung für ein Lebensmittel herausstellt, es erhöhe das Muskelzellvolumen und vergrößere das Muskelvolumen oder es unterstütze den Muskelaufbau, verstößt gegen § 171 Nr. 5 c LMBG. Ein Zweck der Heilung, Linderung oder Verhütung einer Krankheit ist nicht Voraussetzung des Arzneimittelbegriffs. Für die Abgrenzung zwischen Lebensmitteln und Arzneimitteln kommt es darauf an, ob die betreffenden Substanz überwiegend der Deckung der energetisch-stofflichen Bedürfnisse des menschlichen Organismus zu dienen bestimmt ist oder ob die Beeinflussung der Beschaffenheit, des Zustandes oder Funktion des Körpers bezweckt ist und somit andere Zwecke als die der Ernährung oder des Genusses im Vordergrund stehen. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, LMBG, AMG, UWG |
| Vorschriften: | ZPO § 263, ZPO § 264, ZPO § 308, ZPO § 523, LMBG § 171 Nr. 5 c, AMG § 2, UWG § 1, |
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