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JuraForum.deUrteileOLG-STUTTGARTUrteil vom 27.10.2004, Aktenzeichen: 3 U 198/03 

OLG-STUTTGART – Aktenzeichen: 3 U 198/03

Urteil vom 27.10.2004


Leitsatz:Die Klausel in einem Pferdekaufvertrag "Der Verkäufer erklärt sich bereit, das Pferd innerhalb von einem Jahr nach Abschluss des Kaufvertrags zurückzunehmen und dem Käufer ein gleichwertiges Pferd bereit zu stellen, wenn die Widersetzlichkeiten nicht zu beheben sind" stellt weder ein Kauf auf Probe oder ein aufschiebend bedingter Kauf noch ein Ersetzungsbefugnis dar, sondern ist als Tauschvereinbarung auszulegen, die die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche unberührt lässt.
Rechtsgebiete:EGBGB, BGB
Vorschriften:EGBGB Art 229 § 5, BGB § 434, BGB § 437 Nr. 2,
Verfahrensgang:LG Hechingen 2 O 239/03 vom 09.10.2003

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