JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Urteil vom 27.09.2006, Aktenzeichen: 14 U 11/06
| Leitsatz: | 1. Es ist nicht Aufgabe der Kapitalerhaltungsregelungen in §§ 30, 31 GmbHG, dem Insolvenzverwalter einen Anspruch gegen einen Minderheitsgesellschafter der insolventen GmbH zu verschaffen, wenn es der Mehrheitsgesellschafter oder später der Insolvenzverwalter versäumt hat, einen Anspruch auf eine höhere vertragliche Vergütung rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung durchzusetzen. Ansprüche aus §§ 30, 31 GmbHG kommen nicht in Betracht, wenn die spätere Insolvenzschuldnerin an sich durchsetzbare vertragliche Ansprüche auf Zahlung einer marktüblichen Vergütung gehabt hätte, so dass das Austauschgeschäft einem Drittvergleich zu marktüblichen Bedingungen standhalten würde. 2. Der Anspruch aus §§ 30, 31 GmbHG setzt bei Leistungen, die die GmbH an verbundene Unternehmen eines der Gesellschafter erbringt, voraus, dass der Gesellschafter sowohl am leistenden Unternehmen als auch an der Leistungsempfängerin maßgeblich beteiligt ist. |
| Rechtsgebiete: | GmbHG |
| Vorschriften: | GmbHG § 30, GmbHG § 31, |
| Verfahrensgang: | LG Heilbronn 23 O 82/04 KfH vom 01.12.2005 |
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