JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Urteil vom 27.07.2009, Aktenzeichen: 102 U 1/09
| Leitsatz: | 1. Für die Zeit zwischen In-Kraft-Treten des Bebauungsplans bis zur Planverwirklichung erhält der Eigentümer für Einschränkungen durch Festsetzungen nach § 40 Abs. 1 BauGB keine Entschädigung. Vielmehr wird der Eigentümer in verfassungskonformer Weise durch §§ 40, 43 Abs. 3 Satz 1 BauGB unter Ausschluss der Geldentschädigung auf die Wahl zwischen dem (vorläufigen) Behalten des eingeschränkt nutzbaren Grundstücks und dem Übernahmeanspruch nach §§ 40 Abs. 2, 43 Abs. 1 BauGB verwiesen. 2. Angesichts des langen Zeitraums, der zwischen In-Kraft-Treten des Bebauungsplans und Planverwirklichung liegen kann, und des Fehlens eines ausreichenden schützenswerten Interesses des Planungsbegünstigten ist § 44 Abs. 4 BauGB verfassungskonform dahin auszulegen, dass die Ausschlussfrist auf den Übernahmeanspruch nach § 40 Abs. 2 BauGB und einen anschließenden Entziehungsantrag nach § 43 Abs. 1 BauGB nicht anzuwenden ist. |
| Rechtsgebiete: | BauGB, GG |
| Vorschriften: | BauGB § 40, BauGB § 42, BauGB § 43 Abs. 1, BauGB § 43 Abs. 3, BauGB § 44 Abs. 4, GG Art. 14 Abs. 1 S. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Stuttgart, 5 O 21/07 Baul. vom 14.01.2009 |
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