JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Urteil vom 26.11.2003, Aktenzeichen: 3 U 50/03
| Leitsatz: | Dokumentiert ein vom Frachtführer erstellter Frachtbrief in Übereinstimmung mit dem schriftlichen Transportauftrag einen multimodalen Transport, so spricht viel dafür, dass hierdurch Abschluss und Inhalt des Transportvertrages richtig wieder gegeben sind. Daran ändert auch die Bezeichnung des Frachtbriefes als Luftfrachtbrief (Air Waybill) nichts. Es obliegt dem Frachtführer, die Überzeugung des Gerichts von der materiellen Richtigkeit der Urkunden zu erschüttern, wenn er einen reinen Luftbeförderungsvertrag nur bis zum Zielflughafen und nicht bis zum angegebenen Empfänger behaupten will. Gegen einen einheitlichen Transportauftrag spricht nicht entscheidend, dass in Umsetzung der zwischen Absender und Empfänger vereinbarten Teilung der Frachtkosten der Agent des Spediteurs gegenüber dem Empfänger die Kosten für den Weitertransport des Gutes ab Zielflughafen bis zum Empfänger direkt abrechnet. Bei einem multimodalen Transport führt gemäß § 452 b HGB eine fehlende oder unzureichende Schadensanzeige nicht zum Anspruchsverlust, unabhängig davon auf welchem Transportabschnitt die Beschädigung des Gutes eingetreten ist. Der Schadensort ist allerdings von Bedeutung für die Frage der maßgeblichen Haftungshöchstsumme (WA oder HGB). |
| Rechtsgebiete: | HGB, WA, ZPO |
| Vorschriften: | HGB § 452, HGB § 452 a, HGB § 452 b, WA Art. 26, ZPO § 416, ZPO § 286, |
| Verfahrensgang: | LG Stuttgart 37 O 194/02 KfH vom 19.02.2003 |
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