JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Urteil vom 26.09.2005, Aktenzeichen: 5 U 73/05
| Leitsatz: | 1. Das Interesse einer Erbengemeinschaft, sich aus pragmatischen Gründen auseinanderzusetzen und deshalb eine ererbte Eigentumswohnung zu veräußern, rechtfertigt für sich allein keine Kündigung i. S. von § 573 Abs. 2 S. 3 BGB. 2. Wird eine Eigentumswohnung im Wege des Erbgangs in vermietetem Zustand von den Erben erworben, so ist für die Bewertung der Frage, ob eine Kündigung zur Ermöglichung der Verwertung gerechtfertigt ist, weil ansonsten ein erheblicher Verwertungsverlust entsteht, auf den Wert der Wohnung in vermietetem Zustand abzustellen. 3. Wird gekündigt, weil mit einer Wohnung in vermietetem Zustand ein erheblich geringerer Erlös zu erzielen ist als bei einer Veräußerung in unvermietetem Zustand, so ist der Nachteil an Hand der Marktverhältnisse konkret nachzuweisen. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 573 Abs. 2 Satz 3, |
| Verfahrensgang: | AG Ludwigsburg 11 C 3964/04 vom 15.04.2005 |
| Rechtskraft: | ja |
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