JuraForum.de > Urteile > OLG-STUTTGART > Urteil vom 26.07.2000, Aktenzeichen: 20 U 18/2000
| Leitsatz: | 1) Ein an einem Auseinandersetzungsanspruch bestelltes Pfandrecht entsteht erst mit Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft. Es ist daher nicht insolvenzfest, wenn die Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses auf der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen des Schuldners beruht. 2) Eine Gesellschaft, deren Forderungen gegen einen Gesellschafter bereits vor Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über dessen Vermögen fällig geworden sind, kann gegen den erst mit Verfahrenseröffnung entstehenden Auseinandersetzungsanspruch des Gesellschafters aufrechnen. §§ 54 KO, 95 InsO sind insoweit im Gesamtvollstreckungsverfahren entsprechend anwendbar. |
| Rechtsgebiete: | BGB, GesO, KO, InsO |
| Vorschriften: | BGB § 394, BGB § 1273, BGB § 1274, GesO § 2 Abs. 4, GesO § 7 Abs. 5, GesO § 12, KO § 54, InsO § 95, |
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