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JuraForum.deUrteileOLG-STUTTGARTUrteil vom 26.05.2000, Aktenzeichen: 2 U 256/99 



OLG-STUTTGART – Aktenzeichen: 2 U 256/99

Urteil vom 26.05.2000


Leitsatz:Internationale Zuständigkeit, Markenbenutzung
EuGVÜ Art 16 Nr 4, MarkenG § 26

Es ist keine ernsthafte Benutzung einer Marke, wenn der ausländische Markinhaber im Inland innerhalb der letzten fünf Jahre unter der Marke Kosmetikartikel nur im Wert von ca. DM 2800, an den Großhandel ausgeliefert hat, selbst wenn der Markeninhaber nur ein kleines Unternehmen betreitbt und sein Umsatz mit der Marke vor den letzten fünf Jahren etwas größer war, aber weit hinter den Umsätzen mit seinen anderen Markenwaren zurückgeblieben ist.

Daß der Markeninhaber im Inland keine zuverlässigen und dauerhaften Vertriebspartner finden konnte, ist kein berechtigter Grund iSv § 26 I MarkenG für die Nichtbenutzung der Marke.

Deutsche Gerichte sind nach Art 16 Nr 4 EuGVÜ international zuständig für die Klage auf Löschung einer in Deutschland eingetragenen Marke.

Urteil vom 26. Mai 2000 - 2 U 256/99
Rechtsgebiete:EuGVÜ, MarkenG
Vorschriften:EuGVÜ Art 16 Nr 4, MarkenG § 26,

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